Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XCIV Einleitung. gäbe also vom Mavktverkebr, zu denken sein. Vielleicht lag an dem einen oder anderen Orte ein grimdherrliclies Marktrecht dabei noch zugrunde, wie solche auch sonst in Deutschland nachweisbar sind.^ Im allgemeinen aber dürfte hier wohl eher eine zielbewußte Äußerung der sich ausbildenden Landeshoheit bereits vorliegen. Die Einkünfte nun des Landesherrn sind in den Urbaren hier nach Ämtern verzeichnet. Unter besonderer Überschrift wird stets ein größerer Komplex von Gütern zusammengefaßt und dieser in der Regel als Ämt, officium, bezeichnet. So ist mindestens der älteste Teil der babenbergischen Urbare eingeteilt, bei welchen nur für den ersten Gutskomplex (Marchfeld) eine solche Überschrift fehlt.^ Die jüngeren Erwerbungen landesfürstlichen Gutes werden nicht nach Ämtern verzeichnet oder nach diesen besonders auf geteilt, sondern so, wie sie eben bei dem Heimfall ledig gewordenen älteren Gutes ® oder dem Ankaufe zusammengehöriger Komplexe statthatten.^ Das entspricht durchaus dem Brauche von damals mindestens im bayrischen Rechtsgebiete. Die Passauer Urbare aus dem 13. Jahrhunderte sind ganz ebenso gehalten.® Innerhalb dieser Ämter werden von Ort zu Ort verschiedene an dem selben dem Landesfürsten zustehende Güter und Einkünfte angeführt. Im ganzen erscheint somit eine lokale Verzeichnung befolgt und nicht eine Zusammenstellung nach bestimmten Besitzkategorien (Eigen, Lehen, Vogtei, Zehent etc.) durchgeführt. Inhaltlich nun bieten diese Verzeichnungen über die einzelnen Orte keine Detailangaben, weder über die Größe des Besitzes,® noch auch über die einzelnen Inhaber des landesfUrstlichen Gutes. Diese werden in der Regel gar nicht genannt und nur summarisch die Zahl der verschiedenen Besitzstücke, sowie die davon zu entrichtenden Zinse angeführt. Es sind also Urbare, die nicht für den praktischen Verwaltungsdienst in den ein zelnen Ämtern bestimmt waren, wie solche jedenfalls die Amtleute (officiales) selbst haben mußten, sondern zusammenfassende Urbarregister, die offenbar für die Bedürfnisse der Zentralstelle eine Übersicht über den Gesamtbesitz ermöglichen sollten. Zu dieser verschiedenen Art urbarialer Verzeichnung hat ja, wie das auch für andere Territorien Deutschlands direkt bezeugt ist,'' insbesonders die Tatsache des häufigen Wechsels der ^ Vgl. dazu Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesoh. 3. 2, 232. 2 Vgl.im Texte S. 1. ^ Hedditus vacantes de.. im Texte S. 34 Nr. 109; S. 37 Nr. 123; S. 39 Nr. 129; S. 50 Nr. 179. * Vgl. zu S. 39 Nr. 129 und S. 123 Nr. 36 auch S. 239 ff. 5 Vgl. MB.28^ 471 ff. und 29S 216 ff. ® Nur ganz ausnahmsweise wird einmal (bei Weiden S. 10 Nr. 22) vom Amtmann (officialisj vevxaexiLt: habet dimidium be/neficium et in quolibet campo habet,8iugera; an einer zweiten Stelle aber (S. 56 Nr. 217) heißt es von einem kleinen Walde: q^ie est ad 20 iufiern. 'Vgl. darüber Susta, Sitz.-Ber. d. Wr. Akad. 138, 8. 57.

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