XCII Einleitung. Gütern entsprechen würden.^ Die Annahme Lampeis, daß es sich hei dem Besitz um Wels nm eine Würzburger Pfandschaft gehandelt habe, ist be reits als irrig erkannt worden. Nur an einer Stelle des jüngeren Urbares über die Hofmark Steyr werden, beim oberen Amte Hall, neben der sonst üblichen Summierung der landesherrlichen Einkünfte besonders auch noch solche „der satzunge desselben Amtes" verzeichnet.^ Leider hat sich eben hier nur mehr die Summierung erhalten, während die entsprechende Partie des Verzeichnisses selbst in der Hs.(TU) heute fehlt.® Es läßt sich daher nichts Näheres über dieses Pfandgut, welches hier wohl anzunehmen ist, ermitteln. An einer Stelle dieser Urbare ist auch ein Verzeichnis von Ein künften aus Regalien eingetragen.* Es gehört, wie wir sahen, in die Zeit der ersten Habsburger und geht zum Teile wenigstens auf eine ältere Aufzeichnung zurück. Inhaltlich bietet es kurze Angaben über die Summen, welche dem Landesherrn aus der Münze, den Mauten und Stadtgerichten Österreichs zuflössen. Diese Angaben aber entsprechen meist nicht be stimmten Erträgnissen aus diesen Regalien, sondern sind nur Schätzungs ziffern, welchen gewöhnlich die für den Landesherrn günstigste Konjunktur zugrunde gelegt erscheint. Deshalb finden wir wiederholt den Zusatz: quando est in hono cursu oder potest solvere, potest locari° etc. Mitunter wird auch eine früher einmal erzielte Pachtsumme davon vermerkt (aliquando locatum est).® An einer Stelle findet sich hei der verzeichneten Summe direkt der Zusatz: aliquando plus, aliquando minusd Man sieht, es handelte sich hier gar nicht darum, das reelle Er trägnis, wie es sich etwa auf Grund der Abrechnung mit den betreffenden Hehestellen oder Pachtinhabern ergeben hatte, zu buchen. Dem entspricht auch, daß unter den Gerichten noch ein solches angeführt wird, das sich gar nicht mehr im Besitze des Landesfürsten befand, sondern bereits an den Passauer Bischof überwiesen worden war.® Offenbar wurde darüber noch besonders Buch geführt und war es gar nicht Sache dieser Urbare, auch diese Einkünfte regelmäßig zu verzeichnen. Wahrscheinlich ist auch dieses Verzeichnis, ähnlich wie die Eintragungen über die Steuern, hier nur nebenhin aufgenommen worden. Daß solche Sonderverrechnungen über die einzelnen Hebestellen tatsächlich statthatten, beweisen die Rech nungsbücher der österreichischen Herzoge aus der Zeit von 1326—1338.'-' '■ Nur bei Rehberg (S. 25 Nr. 68) werden 1 d ^0 ^ vermerkt: sazunge pro ü2 Im Text S. 326 Nr. 912. 3 Siehe oben S. XXXI. * Im Text S. 231 ff. ® Vgl. ebd. S. 231 Nr. 1. 2. 3; S. 232 Nr. 4. 5. 6; S. 235 Nr. 22 (in hono alatu). « Ebd. S. 233 Nr. 11 und 13. ' Ebd. S. 232 Nr. 7. ® Ebd. S. 234 Nr. 18 (Trübensee). ' Gedruckt bei Chmel, Geschichtsforscher 1, 28 ff. und 2, 203 ff.
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