Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XCI ist im Lehensbekenntnis Herzog Friedrichs II. vom Jahre 1241 ausführlich verzeichnet/ die einzelnen Stücke kehren in diesen Urbaren sämtlich wieder.^ Eine besondere Stellung scheint die Pfarre Stadlau eingenommen zu haben; denn das Verzeichnis der Zehnten, welches in der Es.0 als Zusatz aus der Zeit Ottokars von Böhmen aufgenommen erscheint, enthält zum größten Teile Ortschaften eben aus dieser Pfarre, wie eine gleich zeitige Passauer Aufzeichnung über den Zchent in derselben dartut.® Nach den ausführlichen Angaben dieser letzteren stand dem Herzog in der Regel die eine, dem Passauer Bischof die andere Hälfte an diesem Zehent zu. Jedoch ist nicht vermerkt, daß der Anteil des Herzogs Lehen von Passau gewesen sei, obwohl wiederholt verzeichnet wird, was von der Passauer Quote zu Lehen ausgetan war.'' Diese Zehenten sind auch bei der sonst eingehenden Verzeichnung im Lehensbekenntnis von 1241 nicht angeführt. Der Landesfürst hat „seinen Teil" eben an diesen Zehnten wiederholt auch veräußert, indem er denselben nicht nur zui' Ausstattung neubegrün deter Klöster verwendete,® sondern sie noch häufiger verpfändete.® Vielleicht ist darin noch ein Überrest jener Rechte zu sehen, welche die österreichi schen Markgrafen einst an einer ganzen Reihe von Pfarren innegehabt hatten. Wir erfahren nämlich aus einer Urkunde des Bisohofs Reginmar von Passau aus dem Jahre 1135, daß damals Markgraf Leopold HL auf die Zehnten von 13 genannten Pfarren verzichtet habe: quas tarn ipse quam generosi antecessores sui seculari consuetudine, non canonico iure possederuntd Eben in den hier aufgezählten Pfarren nun hatte der öster reichische Landesfürst, wie ein Vergleich mit dem Lehensbekenntnis des Herzogs Friedrichs II. vom Jahre 1241 lehrt, Patronatsrechte von Passau inne.'' Wahrscheinlich hat also auch jene Zehnten in der Pfarre Stadlau der Landesherr auf Urund des gleichen Rechtes in Anspruch genommen. Einkünfte des Landesherrn aus Pfandbesitz sind in diesen Urbaren so gut wie nirgends zu konstatieren. Wohl finden wir wiederholt Ein tragungen und Vermerke, die uns von der Verpfändung einzelner Teile des landesfürstlichen Gutes selbst Nachricht geben,® allein kaum irgendwo solche, die einer Nutzung an fremden, dem Landesherrn verpfändeten 'Vgl. OÖUB.3, 101 ff. ® Vgl.im Text S.5 Nr. 11; S.6 Nr.12; S. 17 Nr.40; S. 23 Nr.59; S.64 Nr.252—254; S. 67 Nr. 266; S. 69 Nr. 271; S. 77 Nr. 311; S.78 Nr. 314; S. 79 Nr. 318; S.83 Nr. 331; S.84 Nr. 334; S. 104 Nr. 100; S. 105 Nr. 103; S. 144 Nr.49—56. 8 Ebd.S. 117 ff. ^ Ebd. S. 118 Nr, 7; S.119 Nr. 10 und 12; S. 120 Nr. 16; S. 121 Nr.26; S. 122 Nr. 30. "Ebd. S. 118 Nr. 6; S. 121 Nr. 21, 23. ° Ebd. S. 118 Nr. 8; S. 120 Nr. 15, 16, 19, 20; S. 121 Nr. 26; S. 122 Nr. 27, 29; S. 123 Nr. 33. 'Meiller, Bab. Reg. 20 Nr. 52. » OÖUB.3, 102. " Vgl. im Text S. 12 Nr. 26; S. 36 Nr. 115 und 117; S. 37 Nr. 119 und 122; S. 52 Nr. 189; S.81 Nr.325ff.; S. 134 Nr. 95 ff.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2