XC Einleitung. weih,^ Melk,^ Herzogenburg,® Seitenstettenj'' St. Pölten,^ Waldhausen,'' Mondsee,'' Garsten)® ist auch solches bayrischer Klöster in der Vogteigewalt des Landesherrn gestanden: Metten,® Geisenfeld,"" St. Mkola-Passau," Nieder-Altaich, Formhach,^® Aldershach." Und ebenso wie über Kloster gut übte der Landesherr auch über jenes der bayrischen Hochstifte vielfach die Vogteirechte aus. Von Passau war schon die Rede,'® ebenso wie von Bamberg. Aber auch bei Regensburg trifft das zu. Es lassen sich_ hier wie dort mindestens einzelne diesen Hochstiftern gehörige Güter in Oster reich nachweisen, an welchen der Landesherr die Vogteigewalt innehatte. Allerdings dürfte dieselbe vielfach im Laufe der Zeit an Ministerialen geschlechter weiter verliehen worden sein. Das läßt sich in verschiedenen Fällen direkt belegen." Aber auch dann war der Landesherr doch der Obervogt, wie es denn in Österreich während des 13. Jahrhunderts bereits zu einer ganz umfassenden Inanspruchnahme der Vogteigewalt über die Klöster im Lande seitens des Landesberrn gekommen ist.'-® Die Be strebungen der Kirche nach Entvogtung'® kamen ihm, da sie parallele Ten denzen verfolgten, hiebei wirksam zu statten. Nutzbare Rechte der Landesherren waren endlich auch die Zehnten. Auch an diesen verfügte der österreichische Herzog über einen reichen und umfassenden Lehensbesitz vom Passauer Diözesanbischof. Derselbe 1 Ebd.S. 54 Nr. 201 n. Diese wie die Vogtei über Seitenstetten, St. Pölten und Waldhausen waren Lehen von Passau, wie das Bekenntnis Herzog Friedrichs II. vom Jahre 1241 besagt. Hier werden außerdem noch die Klöster Kremsmttnster, St. Florian, Elia, St. Georgen und Altenburg als in der Lehensvogtei des Herzogs stehend angeführt. OÖUB.;l, 102. ^ Ebd.S. 11 Nr.25. " Ebd.S. 65 Nr.258 n. 2. « Ebd. S. 79 Nr. 316. 5 Ebd.S.69 Nr. 273 n. 1. « Ebd.S. 22 Nr.58 n. 2. 'Ebd.S. 76 Nr.310 n. 2. 8 Ebd. S.45 Nr. 149 sowie S. 104 Nr. 99. 8 Ebd.S. 76 Nr. 308. Ebd.S. 70 Nr. 278 und S. 76 Nr. 309. "MB.4, 326. "AÖG. 1, 27. "Im Text S. 65 Nr. 257. "Ebd. S.97 Nr. 51. Siehe oben S.LXXXVIII n. 2, dazu auch im Text S.20 Nr.50 sowie den Lehens revers Herzog Friedrichs II. vom Jahre 1241, OOUB,3, 101. 18 Vgl. 8. 75 Nr. 307. 1' Vgl. ebd. S.76 Nr. 310 n. 1; auch AÖG.1, 27 u. a. m. 18 Vgl. Mitt. d. Inst. 18, 276. Dazu v. Srbik, Die Beziehungen von Staat und Kirche in Österreich während des Mittelalters in meinen Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs I. 1, 75 ff. 1» Vgl. Bi-unner, Sitz.-Ber. d. Wr. Akad. 47, 339 ff.
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