LXXXVIIl Einleitung. gründet war, so wäre es auch kaum leicht gewesen, jenen Grafen und Freiherren, die landsässig und vom Herzoge in Abhängigkeit waren, diesen Besitz ohne dessen Zustimmung zuzuwenden. Endlich mußte aber auch der Umstand dazu mitwirken, daß eben der Herzog es war, der auch dieVogtei über den geistlichen Besitz in Öster reich ganz umfassend erwarb. Nicht nur die Stiftsvogtei an einzelnen von ihm gegründeten oder dotierten Kirchen hatte er sich gesichert,^ auch die Lehensvogtei über das weite Gut ausländischer Kirchen wußte er frühzeitig in seine Hand zu bringen.^ Seine umfassende Gewalt im Lande mochte der Kirche ebenso den sichersten Schutz verbürgen, wie umgekehrt ihm selbst auch die Möglichkeit bieten, die Übertragung der Vogteirechte bei jener durchzusetzen. Als deutlicher Beleg für dieses Bestreben des Landesherrn kann die Tatsache betrachtet werden, daß die österreichischen Herzoge bereits 1209 den ursprünglich nur für den König geltenden Satz, daß die Zisterzienserklöster keinen andern Vogt als den obersten Herrn im Lande anerkennen sollten, zu ihren Gunsten auslegten.® Die Kirchenvogtei hat auch in Österreich eine wichtige Quelle für die Einkünfte und Machtentfaltung des Landesherrn gebildet.^ Sie erleichterte ihm jedenfalls auch die Erwerbung und Ausdehnung von Besitz an Kirchenlehen. Die Kirchenlehen sind in diesen Urbaren, wie schon bemerkt, nirgends von dem anderen Besitz des Landesherrn unterschieden. Ja auch die auf derVogtei beruhenden Eechte und Einkünfte sind mindestens nicht durchgehends und überall als solche ersichtlich gemacht. Man muß die selben erst auf Grund der Urkunden, welche über die einzelnen Güter vorliegen, sowie der Eigenart der Abgaben ermitteln. Das involviert auch den Nachteil, daß wegen der Lückenhaftigkeit des urkundlichen Materials eventuell noch einzelne Güter in der Folge als Kirchenlehen erkannt werden dürften, für die heute dieser Nachweis noch nicht zu erbringen ist.® Aber schon das bisherige Ergebnis der Urkundendurchsicht dürfte ein ziemlicli überraschendes sein. Verfolgt man an der Hand dieser Urbare die Aufzählung des landes fürstlichen Besitzes, so ist schon ein Teil des ersten Amtes (Marchfeld)6 'Vgl.z. B.unten im Text S. 11 Nr. 25. ^ Vgl. u. a. Meiller, Bab. Reg. 10 Nr. 2 (c. 1081), ein charakteristisches Beispiel, wie die Übertragung der Vogtei zugleich von einer Ausstattung mit Kirchenlehen begleitet war. ^ Vgl. Schwind-Dopsch, A.U. Nr. 24. * Bezeichnend dafür ist wohl die Tatsache, daß Markgraf Leopold III. — also zu einer Zeit, da noch kein Erbrecht in der Marligrafschaft bestand — noch bei seinen Leb zeiten seinem ältesten Sohne Adalbert die Vogtei über sämtliche Klöster, wo ihm dieselbe zustand, übertrug. MG.SS. 9, 610. ® In einzelnen Fällen, wo dies nach der Eigenart der Abgaben (Weisat etc.) zu vermuten ist, habe ich dies auf der Karte mit roter Unterstreichung und Fragezeichen angedeutet. " Vgl. im Text S. 5, Nr. 11, 13, 15.
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