Einleitung. LXXXVII Anderseits aber erhob der Herzog alsbald,jedenfalls schon im 12. Jahr hundert, den Anspruch, daß alles innerhalb seines Herzogtums ledig ge wordene erblose Eigen ihm zufalle. Man hat gemeint, daß solches erst unter Herzog Leopold VI. statthatte.^ Dieses Regal ist aber sicher auch schon zur Zeit Leopolds V.,^ wo nicht früher vom österreichischen Herzog für sich in Anspruch genommen worden. Eben damals setzt eine Reihe von Fällen ein, in welchen absterbende Herrengeschlechter ihr Gut an den österreichischen Herzog dingten.® Dem tiefer Blickenden kann kaum zweifelhaft sein, daß dies nicht zufällig und ohne Zutun des letzteren erfolgt ist. Was im Einzelfall direkt bezeugt ist, wird sich bald zu ge sicherter Praxis herausgebildet haben. Unter Leopold Y. wurde das reiche Gut der Grafen von Klamm und bald darauf der ihnen verwandten Herren von Machland ledig. Das „Land buch" weiß zu berichten, daß es noch vor Erlöschen dieser Geschlechter von denselben an den Landesherrn gedingt wurde."' Auf Grund seines landesherrlichen Rechtes hat Leopold VI. nicht nur das Gut der Grafen von Hohenburg eingezogen,® auch jenes der Grafen von Pernegg nahm er in gleicher Weise an sich.® Das Vermächtnis der Gräfin von Peilstein' ist wohl auch nicht ihrer Initiative allein zu danken gewesen. Von dem großen Erbe nach dem Erlöschen der steirischen Herzoge(1192) ist schon gesprochen worden; ein guter Teil der Güter, welche nachher die Hofmark Steyr bildeten und bereits im Besitze der letzten Babenberger nachweisbar sind (so Mölln, Ternberg und Kircbdorf),® stammt augenscbeinlich eben daher. Aus dem gleichen Grunde nun dürfte auch der so ausgedehnte Besitz an Kirchenlehen zu erklären sein, welchen die Babenberger bereits von den bayrischen Hochstiftern Passau, Freising, Regensburg und Bamberg innehatten. Waren die Grafen- und Freiherrengeschlechter in Osterreich, an sich wenig zahlreich vorhanden, bereits seit dem 12. Jahrhundert bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts mehrfach ausgestorben,® so mochte es naheliegen, die Kirchenlehen eben an die Markgrafen, beziehungsweise Herzoge selbst zu übertragen. Denn da jener Mangel an reichsständischen Grafen- und Herrengeschlechtern hier guten Teils eben durch die auf der Markverfassung beruhende Exklusivgewalt des Markgrafen und späteren Markherzogs be- ^ So nahm noch Huber, Österr. Keichsgesch., S. 29 n. 2 an. ^ Darauf hatte schon Struadt, a. a, 0. S.92 aufmerksam gemacht. Vgl. Lampel, Die Einleitung zu Enenkels Fürstenbuch S. 24 ff. < Vgl. MG.DChr. III. 2, 717. ^ Vgl. Huber, Gesch. Österreichs 1, 479. ® Vgl. im Text S. 30 Nr.86 n. 2. 'Ebd. S. 50 Nr. 179 n. 1. s Ebd. S. 169 Nr. 1 n. 1; S. 199 Nr. 153 n. 1 und S. 221 Nr, 578 n. 1. ® Luschin, Österr. ßeichsgesch., S. 88.
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