LXXXIV Biuleitung. wurde, durch deu Vergleich mit dem etwas jüngeren Urbar der Hofmark Steyr wenigstens insofern bestätigt, als hier die Steuer auch noch bei einer Reihe von Ämtern regelmäßig verzeichnet erscheint, wo sie in dem älteren Urbar (aus der Zeit K. Ottokars) noch fehlt: so Mühlbach, Lausa, Mitter berg, Ternberg, Arzberg, Raming, Steinhach.^ Wahrscheinlich wird somit auch hier das Fehlen der Steuer in den älteren Urbaren auf andere Gründe, vielleicht auch auf die Eigenart der Verwaltung, zurückzuführen sein, denn es ist nicht anzunehmen, daß die Einführung der Steuern hier erst in der Zwischenzeit erfolgt sei. Beim Amte Hall, wo die Verzeichnung der Steuer gleichfalls fehlt, ist ein besonderer landesfürstlicher Richter in der Hof mark Hall urkundlich nachzuweisen.^ Im Ganzen wird man also annehmen dürfen, daß es auch in Oster reich gar nicht Aufgabe der Urbare war, die Steuern regelmäßig zu ver zeichnen. Auch in anderen Territorien sind darüber besondere Aufzeich nungen angelegt worden. Die Salzburger Verhältnisse illustrieren dies be sonders deutlich. Auch da erfolgten die Stenereintragungen in den Urbaren „nur nebenhin, sie fehlen oft auch ganz". Eben da sind die Steuerbücher selbst noch erhalten, welche nähere und vielfach bessere Autschlüsse über die Steuern gewähren.® Leider bieten diese Urbare insgesamt ja nur sehr wenige direkte Nachrichten über die Rechtsverhältnisse an den verschiedenen landesfürstlichen Gütern, die hier verzeichnet werden. Auch darin unterscheiden sie sich von anderen Urbaren jener Zeit, speziell gerade jenen, die über das Habsburgische Gut in Südwestdeutschland und dei Schweiz vorliegen. Während bei diesen unter Angabe des Rechtstitels, auf den der landesfürstliche Besitz sich gründete, die Lehen sowohl vom Reiche als von der Kirche vom Eigengut unterschieden werden und bei letzterem oft auch die Herkunft oder Art der Erwerbung im einzelnen an gegeben erscheint, fehlen solche Vermerke bis auf einzelne Überschriften hier so gut wie ganzj man muß erst durch steten Vergleich mit den Ur kunden das Besitzverhältnis, sowie die mutmaßliche Herkunft zu ermitteln suchen. Ehen darauf mag auch die bisherige Ansicht beruht haben, daß der Grundbesitz der österreichischen Herzoge damals noch vorwiegend in großen Eigengütern bestanden habe. Betrachtet man aber die nach den urkundlichen Daten hier auf der Karte durchgeführte Unterscheidung, so wird jene Ansicht als irrig bezeichnet oder mindestens sehr stark berichtigt werden müssen. Mächtig tritt der reiche Besitz an Kirchenlehen hervoi, dem gegenüber das Eigengut keineswegs mehr besonders überragend 'Ebd.S. 260 £f. ® OÖUB.5, 596 (1303), vgl. dazu auch OÖÜB.4, 170 (1292). ä Vgl. L. Blttner, Die Gesch. der direkten Staatssteuern im Erzstifte Salzburg, AÖ6.92, 497.
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