Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LXXXIII Vertrag sichert Herzog Ottokar von Steier, da er 1186 sein Gut an die österreichischen Herzoge vermacht, den Ministerialen seines Landes unter anderem auch Freiheit zu ab exactionibus, quas per precones Austri^ fieri cognovimus.^ Ganz dasselbe aber läßt sich auch aus den Exemtionsprivilegien entnehmen, durch welche zugleich Steuerfreiheit gewährt wird. Auch da werden die Steuern gelegentlich als preconum peticiones be zeichnet;^ das landesfürstliche Verbot aber, solche zu erheben, wendet sich vor allem gegen die iudices.^ Die Richter (iudices) nun haben eben in diesen Gebieten mit der Domänenverwaltung nichts zu tun gehabt. Diese Urbare aber geben sieh selbst nur als Verzeichnisse der Einkünfte vom liegenden Gut (Uber hubarum). Auch die Städtesteuern sind hier nicht verzeichnet. Aber es wird wohl niemand einfallen, daraus zu schließen, daß es in Österreich während des 13. Jahrhunderts noch keine Städtesteuern gegeben habe. Auch über diese müssen besondere Verzeichnungen geführt worden sein. In diesem Zusammenhang sei zugleich auch auf den auffallenden Mangel landesfürstlichen Besitzes in den Städten, besonders an Burgrechten, hingewiesen. Wien selbst wird gar nicht erwähnt! Auch das dürfte sich aus dem Titel dieser Urbare erklären. Ganz schlagend tritt das Verhältnis von Urbar- zur Steuerverwaltung in den oberösterreichischen Gebieten zutage. In der großen Hofmark Steyr fiel die Gerichts- und Urbarverwaltung zum Teile zusammen.'' Eben hier finden wir auch in den Urbaren wiederholt die Steuererträgnisse selbst angeführt.® Allerdings muß bemerkt werden, daß die Steuern auch da nicht durchgehends, in allen einzelnen Ämtern verzeichnet sind. In dem älteren Urbar der Hofmark Steyr finden wir sie nur bei den Ämtern Molin, Ramsau und Breitenau." Jedoch wird die von vornherein wahrscheinliche Ver mutung, daß auch in jenen anderen Ämtern die Steuer gleichwohl entrichtet 'Schwind-Dopsch, AU. Nr. 13. ® So in dem Privileg Herzog Heinrichs für die Propstei Neustift bei Freising von 1164 MB.9, S66. 'Vgl. z.B. die Privilegien Herzog Leopolds V.für Heiligenkreuz FBA.II. 11, 16 (1187), Herzog Leopolds VI. für Waldbauseu, OÜUB. 3, 78 (1240) und K. Ottokars für Bauingartenberg, OÖUB. 3, 437. Dazu Brunner, Sitz.-Ber. d. Wr.Akad. 47, 349 und 330. Die näheren Belege wird Levec, Gesch. des älteren landesfUrstlichen Steuerwesens in Osterreich und Steiermark (Forschungen zur inneren Gesch. Österreichs I. 2) bieten. ^ Peter Ponhalm ist 1305—1318 Richter zu Steyr (OÖUB.4, 478 und 5, 201), zu gleich aber auch Pfleger der Königin Elisabeth,OÖUB.4, 526 und 5, 62. Dementsprechend ist auch das Mandat der Herzogin Elisabeth wegen Erlassung von Abgaben (Todhaupt) an den Richter in Steyr gerichtet. Mitt. d. Inst. 24, 647. = Vgl.im Text S. 199 Nr. 153 ff, ° Ebd. S. 199 ff. Das Amt Ternberg, welches hier auch Arzberg, Steinbach und Mitterberg umfaßt, führt ebensowenig Steuern an, wie das Amt Zell, das dem späteren Amt Mühlbach bis zu einem gewissen Grade entspricht. f*

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2