§. 3. Inhalt und Charakter dieser Urbare sowie des landesfürstlichen Besitzes im allgemeinen. Die Urbare der österreichischen Landesherren aus dem 13. Jahr hundert unterscheiden sich in mehrfacher Beziehung von ähnlichen Auf zeichnungen anderer Territorien. Schon die Titel, mit welchen sie sich seihst einfuhren, deuten eine gewisse Beschränkung an. Hic notatur Uber liuharum et reddituum jper totam Austriam, heißt es in der einen Ahschiift (0),^ welche großenteils den alten Bestand der Bahenhergerzeit wiedergibt. In der anderen, einer jüngeren Redaktion (aus der Hahshuigeizeit) entsprechenden Hs. (J?) erscheint die Überschrift am Anfang zwar ganz umfassend gedacht,® allein es ist wesentlich doch nur ein Ver zeichnis von Einkünften aus Regalien (Münze, Maut und Stadtgerichte) vorangestellt® worden, während den Hauptstock eben wieder die proventus urborum bilden. Einkünfte also vornehmlich von liegendem Gut, den Do mänen der Landesherren; Huhenzins- oder UrharhUcher im engeren Sinne dieses Wortes.^ Gewiß kann man dies mit der Eigenart der Herrschafts verhältnisse hier in Österreich einigermaßen in Zusammenhang bringen, daß hier eben die großen Domänen eine Haupteinnahmequelle der Landes herren bildeten. Aber man wird hiebei auch nicht zu weit gehen dürfen. Als autfallend muß jedenfalls die Tatsache hervorgehoben werden, daß die Steuern in diesen Urbaren nur wenig hervortreten. AI. Schulte hat denn auch ohne weiters daraufhin einen grundlegenden Unterschied zwischen Österreich und dem Elsaß konstruiert und die weittragendsten Folgerungen daran geknüpft. „Bayern und Österreich waren Staatswesen," 'Vgl. unten im Text S. 1. Sie notaviur reddikis ducis AustHe, quomodo, qualUer et undemmque haheant provenire. Ebd.S. 231. Et nota/ndum, quod primo ponenda sunt offida magna, nidelicet moneta, mute et iudicia dvitalum per terram Austrie. Ebd.S. 231. * Daß diese Urbare „fast nur Zinsi-egister" .seien, wie AI. Schulte, Mitt, d. Inst. 7, 515 n. 1 meint, ist doch nicht richtig. ÖsteiToichisclie Urbare I. 1. £
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