Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Nachträge und Berichtigungen. a) Zur Einleitung. S. CXXIII n.10: sinhube sind nach Schmeller, Bayr.Wörterbuch (2,296) Güter, die Heu (slav.zeno) dienen. „ CXXIV n. 2: vgl. dazu auch die TJrk. AÖG.72, 255 Nr. 158 (Hühnerlehen). „ CXLII n.5 ist hinzuzufügen: vgl. dagegen OÖUB.2,673(1228):Landsidelrecht = Leibgeding, so daß die in der Einleitung gegebene Erklärung bloß der jüngeren Entwicklung entspricht. Dazu auch E.Mayer, Deutsche und französ. YG.2, 37, A.nm. 1. „ CXLIII: vgl.zu „Ereistift" auch Mayer a.a.O., dessen Auffassung(=Stift, Pacht der Freien) aber unrichtig ist. Dazu auch Mell, Die Lage des steir. Untertanenstandes, S. 6, und Luschin, Österr. Beichsgesch., S. 257. „ GXLIII n. 2: vgl. zu dem nach Lamprecht zitierten Beleg auch OÖUB. 4, 101, eine Aufzeichnung von zirka 1288, durch die für das oberöstcrr. Kloster Lambach bezeugt wird, daß auch da nur die Perpetualien (Lehen und Erbrecht) sowie Leibgeding, nicht aber Zeitpacht sonst einer besonderen Aufzeichnung wert gehalten wurden. „ CLXIII: vgl. zur Erklärung von „Hofzins" (eventuell= Zins von Hofstätten) Österr.Weistümer 6, 288 und 533. CLXV n. 7: über vronchost= estimatio publica siehe Schmeller 1, 1307 ff. CLXXVIII n.8:zu ackerwoingart siehe auch die im Glossar gegebene Erklärung. CCXXIff. sind die Zahlengrößen nach den statistischen Tabellen am Schlüsse der Einleitung richtigzustellen. b) Zum Texte. S. 1 Nr. 1 Anm.lies H 9 statt H 10. „ 1 „ 2 „ „ HIO „ Hll. „ 2 „ 3 „ „ Hll „ H12. „ 4 „ 7 „ „ H12 „ H13. „ 4 „ 8 „ „ H 13 „ H 14. „ 4 „ 9 „ „ H14 „ H15. „ 12 „ 26 lies 0. 393 statt 399. „32 „ 94 Anm.lies H 119 statt 118. „ 61 „ 240 n.® lies an statt ante. (Fehler der Hs.) „ 69 „ 272 Anm.1 lies sw. statt sö. Neulengbach. „ 73 „ 298 „ 1 „ nw. „ nö. Rt.Pölten.

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