Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

LXXX Einleitung. Bürger von Stcyr bezeichnet vrird.^ Endlich wird hei einem Gute im Amte Mitterherg (Wolfsgrub) vermerkt, daß es herr Wernher der richter hinzu gekauft hat.^ Ein her Wernher der rihtaer von Staeyer ist 1302 urkund lich bezeugt.® Ermöglichen diese Daten auch keine bestimmtere Abgrenzung, so läßt sich aus ihnen immerhin soviel entnehmen, daß dieses Urbar kaum viel später als 1313 entstanden sein dürfte. So scheint die Annahme von Britz bereits das Richtige getroifen zu haben. Jedoch wäre es auch mög lich, daß eben der Tod Elisabeths (1313) erst den Anlaß zu dieser Auf zeichnung gegeben hat, da man bei dem Rückfalle dieses Gutes an den Landesfürsten ein unmittelbares Interesse haben mochte, den Besitzstand bei der Übernahme selbst zu verzeichnen. Vielleicht wird man also dieses Urbar am besten ca. 1313 ansetzen. Sollte aber dem Fehlen des landesfürstlichen Besitzes um Wels eine tiefere Bedeutung zukommen und die Beschränkung auf den Besitz in der Hofmark Steyr nicht, wie man nach der Überschrift meinen kann, eine beabsichtigte gewesen sein, dann wäre die Entstehungszeit noch etwas herabzurücken. Wir wissen nämlich, daß Herzog Friedrich 1314 die Vogtei zu Wels samt allen Rechten und Zugehör (mit Ausnahme des Marktes Vöcklabruck) verpfändet hat.'' Die Höhe der Pfandsumme (1000 ^/) würde der Größe des im ottokarischen Urbare verzeichneten Besitzes um Wels bei läufig entsprechen. 'Vgl. AÖG.72, 248 n. 131. In einer anderen von ihm selbst ausgestellten Urkunde von 1328 (OÖUB.5, 527) erscheint er als Wemhart Waengel hurger Isa Steyr. » Im Text S. 277 Nr. 228. 3 OÖUB.4, 424. ^ AÖG.2, 553 Nr. 114.

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