LXXVIII EinleiUino'. Sache anführen, daß seit 1285 derselbe Mann, der nachweislich als Land schreiber in der Steiermark solche ßcvindikationen auf Grund eines In quisitionsverfahrens durchführte,^ das gleiche Amt auch in Oberösterreich gerade innehatte. Abt Heinrich von Admont ist von 1285—1292 auch Landschreiber von Oberösterreich gewesen.^ Der Widerspruch, welcher hei Annahme dieser Entstehungszeit gegen über der früheren Bestimmung der habsburgischen Redaktion in Hgegeben erscheint, löst sich, da auch hier nachzuweisen ist, daß diese Eintragungen nur eine Abschrift darstellen, und zwar von einem mit der Sache selbst olfenbar nicht sehr vertrauten Manne. Das bezeugen mehrfache Fehler in der Wiedergabe von Ortsnamen' wie auch ein sachliches Mißverständnis^ deutlich. Es kann also diese Aufzeichnung sehr wohl schon vor dem Abschlüsse der habsburgischen Redaktion der Babenberger Urbare bestanden haben und nur diese Abschrift eben später in Ii eingetragen worden sein. Bei der oben angenommenen Entstehungsweise der Es. Ii hätte dies nichts Befremdliches an sieh, da der Mundant, welcher die Reinschrift älterer Vorlagen unter Herzog Albrecht 1. ca. 1295 besorgte(Hand 1), dieses Ver zeichnis eben nicht zur Verfügung hatte. Auch die Abschriften der Maut ordnung von Stein a. D. und jene der vier Urkunden, auf deren Einver leibung in Ii man offenbar Wert legte, rühren gleichfiills nicht von der ersten Hand her, obwohl sie noch ältere Aufzeichnungen enthalten. Wir erhalten somit im ganzen etwa folgendes Schema: X(Urbar aus der Zeit Herzog Leopolds V.)? Urbar Herzog Friedrichs II. 4" Zusätze aus der Zeit K.Ottokars v.Böhmen Hsl O Urbar Herzog Leopolds VI. u Zusätze aus der Zeit K. Rudolfs und Herzog Älbreclits I. Hs.H. (mit zwei Nachträgen). Was endlich die Entstehungszeit des Urbares der Hofmark Steyr betrifft, so ist bereits früher bei der Beschreibung der Hs.(W)festgestellt 1 Vgl. Mitt. d. Inst. 18, 306 n. 2, 2 Vgl. Mitt. d. Inst. 18, 302 ff. ^ Vgl.im Text abgesehen von dem häufigen Gestensis statt Qerstensis: S. 250 Nr.30; S. 251 Nr. 42 und 50; besonders S. 251 Nr. 41: Ganlentz statt Gaulentz^\ S. 252 Nr. 59: Camsowe statt Bamsowe. * Vgl. S. 247 Nr. 2, wo es von einem Hofe heißt: pertinet ad marchouiam statt hovmarchiaml Krones, a. a. O. faßte diese Bezeichnung gleich marchia.
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