Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

LXXVI Einleitung. Gerade die Stelle über das Gericht in Trübensee ist charakteristisch; denn es wird im Anschlüsse an die Notiz über den Passauer Besitz doch ver merkt: sed aliquando locatum est pro Ctal. Ähnliche Verweise auf die ältere Zeit finden sich auch noch bei den Gerichten von Korneuburg^ und Hainburg.^ Jedoch wird man nicht annehmen können, daß es sich hier nur um die Abschrift einer älteren Aufzeichnung handelt, zu welcher etwa dann einzelne Zusätze Uber Besitzveränderungen gemacht wurden; denn es wird nicht nur das Gericht zu Marchegg, eine Stadt, die K. Otto kar erst 1268 gründete, in zutreffender lokaler Reihenfolge angeführt,® so daß ein naehträglicher Zusatz hier ausgeschlossen scheint, auch die Be merkung über den Münzumlauf außer Landes deutet darauf. Indem da ein nur für Friedenszeiten zutreffender approximativer Satz angeführt wird,'' muß man dabei wohl eine Einschätzung voraussetzen, die zu einer Zeit erfolgte, der unruhige und kriegerische Jahre vorausgegangen waren. Diese wird somit wohl erst nach 1278 erfolgt sein. Zwei weitere Urbarialaufzeichnungen aus der habsburgischen Zeit, die sich in H noch finden, sind von anderer, und zwar jüngerer Hand und Tinte eingetragen.® Unwillkürlich wird man damit auf die Annahme verwiesen, daß diese Aufzeichnungen auch erst in einer Zeit entstanden sind, da die Es.H schon abgeschlossen war. Das trifft sicher bei dem einen. NiederÖsterreich betreffenden Verzeichnisse zu; denn die Güter, welche es aufzählt, dürften allem Anscheine nach tatsächlich erst am Be ginne des 14. Jahrhunderts vom Landesfürsten erworben worden sein. Die Überschrift selbst besagt,® daß der Herzog sie von Konrad von Somerau gekauft habe. Leider bieten nun wenigstens die mir bekannten Urkunden nicht solche Behelfe, um diesen Kauf chronologisch genau zu bestimmen. Immerhin dürfte, da der Tod Wichards von Rabenstein nach dem Wort laute der Aufzeichnung bereits einige Zeit vorher erfolgt sein muß,' nach dem, was wir über den älteren Konrad von Somerau wissen,® hier nicht dieser, sondern dessen gleichnamiger Sohn gemeint sein. Da derselbe nun nach der Exilierung seines Vaters erst 1303 wieder in Osterreich nach weisbar ist und auch damals noch dessen gesamtes Gut sich in der Ge walt Herzog Rudolfs befand,® dürfte dieser auf eine friedliche Auseinander setzung weisende Kauf wohl erst nachher erfolgt sein. Auch die Erwähnung 1 Ebd. ö. 233 Nr.13. " Ebd.S. 233 Nr.11. ä Ebd.S. 233 Nr. 12. Ebd. S. 231 Nr. 1: Cursus monelae maior est circa 14000 tal. et hoc quando ten-a est in stallt pacißco et quieto una cum aliis terris adiacentihns. ^ Vgl. oben S. XVIII. " Vgl.im Text S. 239. 'Vgl, im Text S.240 Nr.3 n. 3. Derselbe ist noch 1292 urkundlich zu belegen. 8 Ebd. S. 239 Nr. 1 n. 1.

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