Einleitung. LXXV Betracht Eintragungen betreffen, die in 0 fehlen, vermutlich also erst in späterer Zeit hinzugekommen sind. Andererseits aber wissen wir, daß Herzog Albrecht auch in den späteren Jahren seiner Regierung in Öster reich Revindikationen landesfiirstlichen Besitzes durchführte.' Gewiß ist nicht zufällig, daß er sich von K. Rudolf eine Beurkundung über jenes Urteil der Reiclisfürsten vom Jahre 1281 eben 1288 ausstellen läßt. Das selbe ermächtigte ihn, wie bereits bemerkt, all das Gut in Besitz zu neh men, was die babenbergischen Herzoge Leopold und Friedrich einst inne gehabt hatten. Von dieser Urkunde K. Rudolfs sind außer der lateinischen Fassung noch zwei deutsche Originale erhalten. Vancsa^ aber hat bereits richtig bemerkt, daß davon je eines vermutlich für die österreichischen und steirischen Landherren bestimmt war. Der Aufstand der Steirer 1291 auf 1292 war sicher,® jener des österreichischen Adels wahrscheinlich auch eben durch jene Revindikationen mit bedingt. Griff man in der Steiermark bei diesen auf den Urbarbestand in der Zeit Herzog Leopolds zurück, wie der steirische Reimchronist in seiner Art dies von dem_ Landschreiber Abt Heinrich von Admont berichtet,® dann wird man in Österreich kaum anders vorgegangen sein. Die Hs.H dürfte also erst nach dem Tode K.Rudolfs angelegt,'' der Abschluß dieser endgültigen Redaktion vermutlich erst 1295 erfolgt sein.® Bei dieser Annahme einer etappenweisen Entstehung der habsburgischen Redaktion erklärt sich nun auch das, was sonst noch aus der habsburgischen Zeit an Urbaraufzeichnungen in H vorliegt. Es ist einmal ein Verzeichnis der Einkünfte aus Regalien." Dasselbe ist, so wie es in II vorliegt, jedenfalls nach 1277 anzusetzen, da bei dem Gerichte zu TrUbensee bereits vermerkt wird, daß es in dem Besitze Passaus sich be finde.'' Andererseits wird aber ein ähnlicher Vermerk bei den Gerichten zu Freistadt und im Machland noch nicht gemacht. Diese sind bereits vor dem Jahre 1290 von Herzog Albrecht an die Herren von Wallsee ver pfändet worden.® Somit dürfte dieses Verzeichnis noch in die Achtziger jahre des 13. Jahrhunderts zu setzen sein. Daß bei demselben gleichfalls ältere Aufzeichnungen aus der Babenbergerzeit zugrunde lagen, läßt sich ziemlich sicher erweisen, obwohl die direkte Berufung auf solche in H erst in dem hier darauffolgenden Teile (über den Grundbesitz) sich findet. * Vgl.Huber, Gesch. Österreichs 2, 10 ff., dazu Bl. f. Lk. 27, 250. '' Das erste Auftreten der deutschen Sprache in den Urkunden. Preisgekrönte Schrift d. Jablonowsky-Gesellsch. Leipzig 1895, S. 68. ® Vgl. Mitt. d. Inst. 22, 605 n. 3. Vgl. oben S. LXX. Vgl, oben S.LXXI. " Vgl.im Text S. 2.31. 'Ebd.S. 234 Nr. 18. ® Ebd.S. 235 Nr. 22 und 25.
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