LXVI Einleitung. drei.^ Alle diese Güter nun finden sich in den vorliegenden Urbaren nicht mehr vor. Augenscheinlich ist diese Verzeichnung erst nachher erfolgt. Andererseits sind noch zwei größere Güter in verschiedenen Ämtern hier angeführt, die nachweisbar in der ersten Zeit der Habsburger-Herr schaft veräußert wurden. 1277 nämlich schenkte der damalige Pfand inhaber jener Gebiete, Herzog Heinrich von Niederbayern, die curia in Pieselwang an Garsten,'"' 1279 aber verzichtete K. Rudolf unter anderem auf alle Vogteirechte in Kirchdorf und im Garstentale, welche früher die steirischen Herzoge von Bamberg zu Lehen gehabt haben.^ Tatsächlich finden wir diesen Besitz im späteren Urbar der Hofmark Steyr (vom Be ginne des 14. Jahrhunderts)'" nicht mehr vor, obwohl dasselbe ein noch ausführlicheres Verzeichnis der dafür in Betracht kommenden Ämter bietet als das hier in Frage stehende Urbar. Erscheint demnach die Entstehungszeit dieser Aufzeichnungen auf die Zeit von 1255—1276 begrenzt, so besitzen wir noch ein positives Zeugnis dafür, daß Ottokar eben damals eine Verzeichnung des hier genannten Be sitzes direkt angeordnet hat. Der landesfürstliche Schreiber an der Enns, Magister Heinrich, in dessen Amtsbereich eben diese Gebiete fielen,^ teilt uns selbst in einer Urkunde von 1258 mit, daß Ottokar ihm bei seiner Amtsbestellung aufgetragen habe: ut possessiones ipsius distractas et dissipatas in unum redigerem et reformarem.'^ Magister Heinrich aber be kleidete dieses Amt in den Jahren 1255—1260.' Es fand denn auch tat sächlich eine solche Verzeichnung statt, wie aus dem weiteren Inhalte derselben Urkunde des Magisters Heinrich hervorgeht. Eine nähere Begrenzung, innerhalb der Herrschaftsperiode Ottokars, wird sich mit Sicherheit kaum geben lassen. Nach dem, was wir im all gemeinen von dem Wirken Ottokars im Inneren wissen,® dürften allerdings die späteren Jahre, nach 1266, dafür kaum mehr in Betracht kommen. Aus dieser Zeit ist mindestens nichts bekannt, was derartige Unterneh mungen in Osterreich wahrscheinlich machen würde. Die zweite Gruppe von Eintragungen dieses Abschnittes über die Güter um Wels scheint zunächst größere Schwierigkeiten für die Alters bestimmung zu bergen. Nicht nur, daß diese Besitzungen in der Über- 'In officio Ternperch: predium Leonis in Erzperge, mansiim Pilgrimi Orupel, curiam in der Gersten; in officio Molin; predium Marquardi et Ileinrioi de Oaizperge, prediolum Ohunradi in Via, et vidue super Puliel, OÖUB.3, 220. 'Vgl.im Text S. 177 Nr.87 n. 1. ä Ebd.S.221 Nr.578 n. 1. ■* Vgl. unten S. LXXIX. Vgl. darüber Mitt. d. Inst. 18, 273. 288. 289 und 305. ® Vgl. Mitt. d. Inst. 14, 465. ' Vgl. Mitt. d. Inst. 18, 267. 8 Vgl. Mitt. d. Inst. 14, 466 £f. und 18, 276 ff.
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