Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

LXIV Einleitung. abgeselien von den Kriegszeiten, wohl kaum an die Abfassung dieses Ur bares gesebritten worden sein dürfte. Allerdings findet sieh jene Erwähnung des Königs in einem Absätze, der nicht notwendigerweise streng in dieselbe Zeit gesetzt werden muß wie der Haiiptbestand der Eiedmarkaufzeiehnung selbst. Es ist vielmehr die Wiederkehr besonderer Aufzeichnungen über früher schon angeführte Gutskomplexe (Sehern, Winkel, Abwinden) eben hier am Schlüsse des Eiedmarkverzeiehnisses im Sinne einer nicht einheitlichen Entstehungszeit aufzufassen. Das wurde früher schon ausgeführt.^ Aber das ändert nichts an der Hauptsache. Die ganze Aufzeichnung kann weder in die Zeit König Eudolfs und noch weniger in jene Al brechts I. gehören.^ Sie ist jedenfalls nach 1235 anzusetzen und ihrem ganzen Charakter nach wesentlich jünger® als das früher betrachtete Eiedmarkurbar aus der Babenbergerzeit. So bleibt nur die Herrschaft Ottokars von Böhmen übrig. Gerade von ihm läßt sich erweisen, daß er den landesfürstliehen Gutsbesitz in der Eiedmark wirksam und energisch ausweitete.^ Leider ist dieses ganze Verzeichnis sehr arm an bestimmt bezeich neten Personennamen. Eine Anzahl von den genannten läßt sich nicht belegen,® andere sind zu unsicher, um darauf Folgerungen aufzubauen." Sie würden übrigens eben zur Zeit Ottokars stimmen. Vielleicht gehört der Hauptbestand noch in die herzogliche Zeit Ottokars (1251—1261), die selbständigen Aufzeichnungen aber am Schlüsse, die schon äußerlich ohne nähere Verbindung mit jenem auftreten, der späteren königlichen Periode (1261 Dezember bis 1276) an. Der zweite Teil dieser oberösterreiehisehen Aufzeichnungen enthält den Besitz im Süden der Donau. Er kann sachlich in zwei Gruppen gegliedert werden: einmal die mindestens später zur Hofmark Steyi* ge hörigen Ämter (Ternberg,' Aschach und Zell,® Hall,® Mölln, Breitenau 1 Vgl. oben S.XXX. ^ Albreclit I. bat nicht nur die früher erwähnten Verpfändungen K. Rudolfs bestätigt (OÖUB.4, 24), sondern auch schon vor 1290 die ganze Riedmark verpfändet. Vgl. S. 235 Nr.22 n.; vgl. auch S. 139 Nr.4 n. 1; S.144 Nr.48 n. 1. 'Vgl. darüber auch unten §.5 der Einleitung. * Das beweist nicht nur sein Vorgehen gegen den Regensburger Besitz daselbst (vgl. im Text S. 112 Nr. 149), sondern auch gegen Ulrich von Lobenstein in Otteuschlag. Vgl. Text S. 144 Nr.50 n. 3. ® So Haertwicus de Wischendorf (S. 146 Nr. 67); Otto de Windarn; Chunradus Weldinch (S. 165 Nr. 330) u. a. ® So Heinrich von Au (S. 147 Nr.80) und Chunradus Camerarius (S. 165 Nr. 330). 'Vgl.im Text S. 169—177. 8 Ebd.S. 178 und 179. » Ebd.S. 181—198. "Ebd.S. 199—206. "Ebd.S. 206—207.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2