Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LXI potestatem, postqiuim d. rex Bonianorum Eudolfus primo intravit in terram Tazzone Boemo tenente Castrum} Wird damit der früheste Zeitpunkt jener Besitzergreifung (1276) fixiert, so muß jene Eintragung in 0 tat sächlich der nachottokarischen Zeit, also jener der Habsburger, zugewiesen werden. Ein Grieiches hat augenscheinlich auch noch für eine weitere Ein tragung im letzten Absatz zu gelten; denn hier werden Heimfälle von Gütern (im Amte St. Peter) verzeichnet nach Otto von Zenning. Dieser aber ist 1270—1282 urkundlich zu belegen.^ Sollten sich diese Aufstellungen als stichhältig erweisen, dann müßte angenommen werden, daß auch in 0sich vereinzelte Notizen schon finden, die erst in der Zeit der Habsburger eingetragen worden sein können. Es wäre auch 0 als eine Abschrift aus der Habsburgerzeit zu be trachten. Jedoch sollen hier auch sofort die Bedenken zum Ausdrucke gebracht werden, welche dagegen erhoben werden können. Es würden dies die zwei einzigen Notizen sein, die im ganzen Bestände von 0überhaupt dieser späteren, nachottokarischen Zeit zugehörten. Da auch diese beiden Eintiagungen von derselben Hand und Tinte herrühren, die alles andere gcschiieben hat, müßte man weiters annehmen, daß die ganze Abschrift doch noch einige Jahre nachher erst angefertigt wurde. Eben dann aber könnte es merkwürdig erscheinen, daß sich nach dem, was wir gerade für die erste Habsburgerzeit aus S wissen, nicht noch mehrere derartige Notizen in 0 finden. Und zudem tritt jener Otto von Ottenstein selbst doch schon seit 1257 handelnd auf.® Andererseits aber könnte vielleicht doch ein älterer Otto von Zenning existiert haben, da die Stelle, an welcher von ihm die Rede ist, sonst recht altes Gepräge aufweist.^ Wie immer dem auch sein mag — vielleicht tritt in nächster Zeit neues Quellenmatcrial zutage, das diese Fragen sicher entscheiden läßt — die Sachlage im ganzen wird doch auch jetzt schon ziemlich deutlich. Es kann sich bei diesen Eintragungen aus der Zeit Ottokars von Böhmen nur um Nachträge handeln, die in der Form von Zusätzen zum alten baben bergischen Urbar gemacht wurden. Dieses selbst blieb davon ganz un berührt; eine Redaktion, welche der ottokarischen Zeit entsprechen würde, ist nirgends zu bemerken. Ja diese Nachträge stammen selbst aus ver- ^ Vgl.im Text S.30 Nr.84. ® Ebd.S. 135 Nr. 99. 'Vgl. S. 134 Nr. 95 n. 7. Vgl. S. 135 Nr. 99. Die unmittelbar daraufifolgende Eintragung handelt von einer Veipftindung, die der Domvogt von Regensburg (■[• 1235) vorgenommen hatte. Wäre ein älterer Otto von Zenning nachzuweisen, dann könnte diese ganze Stelle auch anders gefaßt werden, so daß unter dem aclvocatits auch hier derselbe Domvogt von Regensburg gemeint sei und an ihn jene Güter nach Otto von Zennings Tode gefallen seien.

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