Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LIX Prüft man diese verschiedenen Teile auf ihre Entstehungszeit hin, so bieten die darin genannten Namen meist allein schon genügend Merk male zur Bestimmung derselben. Für das Zehentverzeichnis liegt noch eine zweite Überlieferung vor, indem sich in den Passauer Urbaraufzeichnungen ein damit korre spondierendes Verzeichnis findet. Dem Passauer Bischof, der hier die Diözesangewalt besaß, kam nämlich von diesen Zehenten die Hälfte des Ertrages zu. Während nun das in 0 erhaltene Zehentverzeichnis nur die Namen der Orte überliefert, wo der Landesherr Zehente besaß, ist das Passauer Verzeichnis ausführlicher, da es auch die Anzahl der Zehent objekte (Benefizien) an jedem Orte angibt und zugleich über die Besitz verhältnisse an diesen Zehenten Nachrichten bietet. Eben diese ^ ermög lichen, da bestimmte Namen genannt werden, die Feststellung der Ent stehungszeit. Es kann dieses Verzeichnis nur im Jahre 1258 entstanden sein. Augenscheinlich gehört auch die in 0 enthaltene Aufzeichnung der selben Zeit an. Die Eintragung über den landesfürstlichen Besitz um Himberg läßt sich auch chronologisch fixieren. Als terminus a quo kann die Erwerbung dieser Güter im Jahre 1243 gelten, da Herzog Friedrich II. Himberg gegen Kagran eintauschteü als terminus ad quem aber die Erwähnung einer Einschätzung bestimmter Teile davon durch eine Kommission von Land herren, über welche wir sonst aus Göttweiher Urkunden ® unterrichtet sind (1264). Die Besitzungen dieses Klosters bei Himberg spielen nämlich hier auch mit herein. Das Verzeichnis der Marehfutterleistungen bezieht sich auf Orte in der Umgebung von Wiener-Neustadt. Da schon in der Überschrift ein König erwähnt wird, dem diese Lieferungen zustehen, ist an die spätere Zeit Ottokars von Böhmen, von 1262 ab, zu denken. Auch eine Bemer kung über widerrechtliche Vorenthaltung des Marchfutters von Neusiedel durch die Witwe des Schenken von Hausbach^ weist auf die gleiche Zeit. Sodann reiht sich eine Anzahl von kleineren Aufzeichnungen über den landesfürstlichen Besitz um Wiener-Neustadt an. Der erste Teil handelt von der Prein. Da hier der „König" als Inhaber genannt wird,'' kann das Jahr 1262 als obere Zeitgrenze dafür angesehen werden. Nach unten hin bietet die Anführung Ottos vom Hohenmarkt, der hier noch als lebend erscheint (f 1272), eine bestimmte Grenze. 1 Vgl.im Text S. 118 Nr. 7. n. 2. !! Ebd. S. 123 Nr. 36 n. 1. ä Ebd.S. 124 Nr. 38 n. 2. * Ebd.S. 127 Nr.62. "Ebd.S. 128 Nr. 67. ® Ebd.S. 129 Nr.69 n. 4.

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