LVI Einleitung. die Riedmark (1) zwar die allergrößte Übereinstimmung im ganzen (An ordnung) wie im einzelnen (Text) bekunden, aber gleichwobl aus verschie dener Quelle geschöpft sein müssen. H bat nicht nur ein (geringes) Plus an selbständigen Eintragungen, sondern insbesonders ein solches an Namen, welche dem sonst übereinstimmenden Texte von 0 fehlen. Auch die Zins angaben weisen merkliche Unterschiede auf. Im ganzen Differenzen, die bei Annahme derselben Vorlage kaum leicht erklärt werden könnten. Was nun die Abfassungszeit dieser Aufzeichnungen anlangt, so bieten einzelne Namen von Personen zunächst chronologische Anhaltspunkte. Der in beiden Hss. als Inhaber des Amtes Riedmark genannte Eberger ^ dürfte identisch sein mit dem 1230 urkundlich bezeugten E.iudex in Riedmarchya. Dietrich von Mitterberg, gleichfalls noch als lebend zu denken, ist 1227 ebenso nachzuweisen.^ Zwei weitere Namen (Ernst von Gusen® und Hezilo von Waldburg)* gehören mindestens noch sicher der Babenbergerzeit zu, wenn sich eine bestimmte Grenze hier auch kaum angeben läßt. Da aber der Domvogt von Regensburg noch in 0 und Ii übereinstimmend am Leben erscheint,^ ist das Jahr 1235 als terminus ad quem anzusehen. Und diese Begrenzung unterstützt noch die Beobachtung, daß die Yogtei über die Garstener Güter in der Riedmark ebenso übereinstimmend als wider rechtlich okkupiert bezeichnet wird.® Herzog Friedrich II. hat sie, das läßt sich urkundlich feststellen, eben im Jahre 1235 wieder revindiziert. Weniger Wert möchte ich der Nachricht hier beimessen, daß Herzog Friedrich 1236 seine sämtlichen Einkünfte in der Riedmark verpfändet habe; denn die Überlieferung der Urkunde, welche sie verbürgen soll, ist derart unsicher,' daß die an sich unwahrscheinliche Nachricht wohl anders zu erklären sein dürfte.® Schwieriger wird die andere Zeitgrenze, der terminus a quo, zu be stimmen sein, da sichere chronologische Merkmale dafür sich kaum finden lassen. Nach den früheren Ausführungen über die Abfassungszeit der Vorlage von II dürfte, da auch diese Aufzeichnung noch in jenem Urbar aus der Zeit Herzog Leopolds VI. überliefert ist, diese letztere angenommen werden können. Wahrscheinlich wurde auch das Urbar über die Riedmark nicht eher als jenes über Niederösterreich begonnen, also nach 1220 etwa.® » Vgl.im Text S. 104 Nr. 102, dazu S.87 Nr. 1 n.3. 2 Vgl. ebd. S. 113 Nr. 151 n. 2. ä Ebd.S. 103 Nr. 94. * Ebd.S. 104 Nr. 100. 'S Vgl. S. 105 Nr. 103. « Ebd.S. 104 Nr. 99. 'Wie es scheint, ist nur ein Regest bei Wurmbrand, Collect. geneal. 216 darüber erhalten. Vgl. Meiller, Bab. Reg. 156 n. 39. ® Es handelte sich vielleicht dabei um ganz bestimmte Einkünfte in der Riedmark, derart, daß deren Spezifikation dann im Regest von Wurmbrand entfiel. " Vgl. oben S. XXXVHI.
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