Einleitung. LV zmielimen.^ Es werden also hier Güter angeführt, die bei der Anlegung der Vorlage von 0 bereits nicht mehr im Besitze des Landesfürsten standen. In derselben Eintragung über Fischamend werden auch Zehnten angeführt mit der Bemerkung: de quibus quandoque soluti sunt ... Und ähnliches ist noch an zwei anderen Stellen (im Amte Rehberg)zu beobachten, die gleichfalls zu dem)ältesten Bestände der Vorlage von 0ge hörten; die eine davon könnte allerdings im Texte von einer späteren Umstilisierung entsprechen. Zinsleistungen aus früherer Zeit werden genannt; in dem einen Falle ist sie beträchtlich höher als die neue, der Zeit Herzog Leopolds entsprechende.® Sollte die bestimmte Kenntnis der selben vielleicht aus einem älteren Urbar geschöpft sein? Noch eine Stelle verdient vielleicht in diesem Zusammenhange Be achtung. Bei Zwerndorf, also gleichfalls einer dem ursprünglichen Bestände aus der Zeit Herzog Leopolds VI. angehörigen Eintragung,^ heißt es(0=H) mitten im Texte, nachdem die Aufzählung der Benetizien schon beendet erscheint und andere Zinsobjekte erwähnt sind: item sunt 4 beneßcAa empta a dapifero de Velsperch. Wohl läßt sich dieser Truchseß von Felds berg nicht näher fixieren; der Titel ist seit ca. 1200 zu belegen.® Aber daß diese, jedenfalls schon unter Leopold VI. erworbenen Lehen noch be sonders angeführt werden, abgeschieden von den anderen Benetizien, könnte dies als jüngeren Zusatz zu dem anderen, also einer früheren Zeit ange hörenden Texte erscheinen lassen. Gewiß können diese Ausführungen nicht den Anspruch gesicherter Schlußfolgerung erheben. Es liegt auch ein zu geringes Substrat vor, eine förmliche Annahme auszusprechen. Aber mir scheint die Vermutung nicht ganz abzuweisen, daß schon unter Herzog Leopold V. (1177—1194) ein solches Urbar angelegt wurde. Auf sie weist der Name Ottos von Reins berg. Sie hat gerade in wirtschaftlicher und finanzieller Beziehung eine mehrfach hervorstechende und vielleicht auch noch nicht genügend ge würdigte Bedeutung gehabt.® Damals war auch mit neuen Erwerbungen' und verschiedenen Heimfällen® der äußere Anlaß zu einem solchen Unter nehmen gegeben. h) Die Riedmark. Es ist früher bei der Darlegung der Hss.-Verhältnisse bereits bemerkt worden, daß die sowohl in 0 wie in H enthaltenen Aufzeichnungen über 'Vgl. Feil, Schmidls österr. Bl. f. Lit. 1848, S. 2 £f. ^ Vgl.im Text S. 25 Nr.68; pomeria... qtiorum fnictzis quandoque sunt venditi. ® Ebd.S. 26 Nr. 73: Ibidem de percliret datur T'js tal., quod jirius solvit baue 10 tal. ^ S.7 Nr. 15. ^ Vgl. ebd. n. 2. ® Vgl. ebd.zu S. 231 ff. auch Luschin, Gesch. d. Stadt Wien 1, 412. 'Vgl. Huber, Gesch. Österreichs 1, 267. ® Vgl. Lampel, Diss., S. 26 ff.
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