Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LIII Das Verzeicliuis über die naob der Gräfin von Peilstein ledigen Güter weist nicht nur einzelne ganz individuelle Eintragungen auf,^ es sind auch hier zur Habsburgerzeit bereits Verhältnisse zu konstatieren, welche die Ausscheidung dieses Paragraphen wohl begründet erscheinen lassen.^ Bei dem Abschnitte über die Hafeiieistungen, der übrigens mit Anführung von einzelnen Inhabern der verschiedenen Ämter auch stark individuelle Züge aufweist, dürften wohl andere Rücksichten für die Weglassung entscheidend gewesen sein; ganz abgesehen davon, daß auch hier einzelne Besitzstücke unteides veräußert waren.® Gerade auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete waren zur Zeit der Habsburger und schon vor diesen Änderungen eingetreten, die eine Verselbständigung der Forst- und Marchfutterverwaltung involvierten.^ Wie in der Steiermark schon für diese Zeit der ersten Habsbuiger direkt bezeugt® und für Österreich aus den Rechnungen vom Anfange des 14. Jahrhunderts zu entnehmen ist,® waren jetzt für diese Zweige der Verwaltung nicht nur selbständige Organe geschaffen, es fand auch eine gesonderte Verrechnung darüber statt. Der letzte Absatz aber über die Verpfändungen und widerrechtlich okkupierten Besitzungen konnte seiner inneren Wesenheit nach in keiner späteren Zeit mehr so aufgenommen werden, falls man nicht einfach die Vorlage nur abklatschen wollte. Das waren ja alles Verhältnisse, die längst nicht mehr zu Recht bestanden, als man die Neuredaktion von II unternahm. Andererseits werden die also schon für die Babenbergerzeit verzeichneten Verpfändungen und widerrechtlichen Okkujiationen in der Zwischenzeit auch vielfach zur gänzlichen Ausscheidung dieser Gutsstücke aus dem landesfürstlichen Besitz geführt haben.' Übi'igens sind hier doch einzelne Beziehungen zwischen diesen Nachträgen und dem Text selbst zu beobachten. Entsprechen mehrere Eintragungen hier den dort bereits dargestellten BesitzVerhältnissen,® so wird bei anderen doch eine sachliche Berücksichtigung dieser Nachträge bei der Neuredaktion in H direkt zu erweisen sein. Kagran ist, obwohl es in 0(weil verpfändet) nur unter diesen Nachträgen genannt scheint, in II an der richtigen Stelle einge ordnet und das neue Besitzverhältnis an diesen Gütern dabei vermerkt 'Vgl. S.52 Nr. 189. " Vgl.S. 51 Nr. 185 (Schenkung an Melk und Lilienfeld); S. 52 Nr. 190(Schenkung K.Rudolfs an Minnbach). Dazu auch Lampel, Bl. f. Lk. 32, 120 n. 2, der die gleiche Aulfassung zu haben scheint. ® Vgl. S. 54 Nr. 204 und 205; S. 55 Nr. 212. * Vgl. V. Wretschko, Das österr. Marschallamt, S. 85. ® Vgl. Mell, Beitr. z. Kunde steierm. Gesch.-Quell. 25, 61 ff. ° Bei Chmel, Geschichtsforscher 1, 37 und 2, 215. 'Vgl. z. B. im Text S. 82 Nr. 327 n. 1; S.84 Nr. 334 n. 2. » Vgl.zu S.81 Nr. 325 (Eichenbrunn) im Text S. 74 Nr. 305 n. 2; zu S.84 Nr.334 (Wolfsbach) im Text selbst S.80 Nr. 321.

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