LII Einleitung. hervortritt, eben die individuellen Stellen und Vermerke zu beseitigen, den Text im ganzen den Verhältnissen einer späteren Zeit anzupassen, wird begreiflich, daß eben diese Nachträge beiseite gelassen wurden. Und das mochte umso leichter möglich sein, als sich dieselben in der Vorlage von 0(und H) vermutlich schon äußerlich (in Schrift und Tinte) als solche spätere Zusätze abhoben. Ist diese Neuredaktion von H erst in der Zeit der (ersten) Habsburger erfolgt, wie später dargetan werden soll, so hat eine derartige Auslassung vielfach ganz individuell gearteter Notizen aus der Babenbergerzeit nicht nur die allgemeine Wahrscheinlichkeit für sich, es läßt sich auch an der Hand der urkundlich festzustellenden Besitzver hältnisse die Begründung dafür im besonderen erweisen. Mindestens ein zelne Stücke aus diesen verschiedenen Abschnitten waren unterdes sicher ausgeschieden. Von den Zehnten zu Fischamend ist schon bemerkt worden, daß sie nach dem Aussterben der Babenherger bereits abhanden kamen. Das Ge richt daselbst verpfändete K.Rudolf 1278.^ Bei Schwechat wird in 0 selbst vermerkt, daß der hier verzeichnete Besitz den Templern übertragen sei.^ Auch von den Zehnten um Retz wissen wir sicher, daß sie, obzwar 1280 wieder zurückgekauft, 1283 definitiv an das Klos-ter Tulln geschenkt wurden.® In der Eintragung Uber die Insel bei Wien wird gleichfalls schon in 0 vermerkt, daß dieselbe sich (widerrechtlich) in fremdem Besitz be finde.^ Auch über den Zusatz bei Sitzenherg ist früher schon der daselbst eingetretenen Veränderung gedacht worden.® Das Inquisitionsweistum der Bürger und Ritter von Lengbach konnte seinem Inhalte nach naturgemäß nicht vom späteren Redaktor übernommen werden.® Aber auch jene drei größeren Abschnitte, die in H fehlen, dürften aus dem gleichen Grunde ausgeschieden worden sein. Das Amt Ybbs mit Zugehör (St. Oswald— Nöchling) ist eben seit der Zeit der ersten Habsburger fortgesetzt zur Ausstattung verschiedener Personen nacheinander verwendet worden.' Von Freinstein läßt sich mindestens indirekt nachweisen, daß es unter Herzog Albrecht I. verpfändet war und später bei gleichem Anlasse als Zugehör Neumarkt, Ennshach und Karlsbach genannt werden.® Von dem officium Grein wurde auch schon früher gesprochen. Gerade am Beginne der Hahsburgerzeit sind die Hauptstücke des in 0 genannten Besitzes gleich falls verpfändet worden.® 1 Vgl. S.3 Nr.4 n.4. 2 Ebd.S.3 Nr.6. ® Ebd.S. 17 Nr.40 n. 8. « Ebd.S. 38 Nr. 127. ® S.65 Nr.266, dazu oben 8. XLVII n. 1. 0 S. 74 Nr. 305. 'Vgl. 8.47 Nr.158 n. 2. « Ebd.8. 48 Nr. 165 n. 1. ° Vgl. oben 8.XLVI n. 11 sowie im Text 8. 49, dazu 8. 145 Nr.57 n. 1.
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