Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

79. Wr.-Neustadt.— 83. Urschendorf. 131 Hic notantur possessiones posite circa Novam Civitatein.''i 79. In Mitterendorf® sunt 4 beneficia. 80. In Snocendorfi villa tota ducis. 81. Item tercia pars in Castro Pennte;"! de quo profitentur heredes, quod duci attineant [sine]^ aliquo inpedimento. 83. Item Mitterendorf contulerat dux Fridricug! cuidam militi nsque ad obitum suum. Ipso mortuo dominus Chunringer"® se de eadem villa intromisit. 83. Item castra, que indebite edificata" sunt! mortem ducis Fridrici.'' Emmerberch.® — Vchsendorf.^ — Munitio domini Pillgrimi de Hoflin.'! — Geroltstorf.® — Item Novum pincerne de Habes79. 0 363. — a Die tfbersclirift ruhviziert 0. ^ Wr.-Neustadt vgl. oben Nr. 67. 2. ^ Mitterndorf wie oben Nr. 48. 1. 80. 0 364. ^ Abgekommen, heute noch ,8chnozenhof, nw. Haderswörth. Vgl. Neill, Bl.f.Lk.16, 219, wo auch die urkundl. Belege. 81. 0 365. — ^ Pevnte O. Fehlt 0. ^ Bütten, ö. Neunkirchen. — So wohl mit Annahme eines Schreibfehlers des Kopisten zu erklären. Vgl. neben Winter, Weisth. 1, 84 n. auch Lampel, Bl.f. Lk. 22, 133ff. 82. 0 366. — ^ Chunrigner 0. ^ Herzog Friedrich 11. (1230—1246). Darunter ist offenbar Albero von Kuenring ff 1260) zu verstehen, der nach dem Aussterben der Bahenberger (1246) in hervorragender politischer Stellung sich auch sonst derartige widerrechtliche Güterentziehungen zu Schulden kommen ließ. Vgl. Frieß, Bl.f. Lk. 7, 175 und 177ff., dazu Mitt. d. Instit. 14, 465ff. und 276f. 83. 0 367. ■— ^ edifficata 0. Ffridrici 0. ^ Daß diese Eintragung nicht in dem Sinne zu verstehen ist, als ob die hier genannten Burgen erst nach 1246 erbaut worden wären, haben mit dem Hinweis auf deren älteres Vorkommen bereits Keiblinger, Melk 11. 1, 651 n. und Boeheim, Mitt. d. Wr. Altert.~Ver. 28, 52 erkannt. Keiblingers Erkläming, daß „die angeführte Stelle nur von einer zu Faustrechtszwecken geschehenen neuem Erbauung oder vielmehr stärkeren Befestigung der gedachten alten Burgen ver.standen werden"" könne, findet ihre Er gänzung an der gleichfalls richtigen Vermutung Böheims, es seien „hier Burqen ein- - gereiht von Eigentümern, welche dem neuen Landesfürsten mißliebig ey-schienen". War nach Österr. Landesrecht die Erbauung und Wiederherstellung von Btirgen von der Genehmigung durch den Landesherrn abhängig und diese ihrerseits an bestimmte per sönliche wie lokale Qualifikation gebunden (vgl. Hasenöhrl, Österr. Landesrecht im 13. und 14. Jahrhundert, S. 45 ff.), so mochte es gerade während der nach dem Tode des letzten Babenbergers folgenden Zeit der inneren Wirren zu Vorgängen gekommen sein, bei denen hinsichtlich der hier genannten Burgen jene Voraussetzungen nicht zu trafen (indebite!). Auch Veräußerungen von Burgen im Lande ohne Genehmigung des Landesherrn (vgl. unten n. 10) mußten von diesem Gesichtspunkte aus uiider7'echtlich erscheinen. ^ Etnmei'berg wie oben Ni'. 69. 1. — Die Bui'g E. selbst wird 1249 zum erstemnale U7'kundlich genannt (Zahn, llernstein 2^,248. Vgl. auch Becker, Bl.f.Lk.l7, 219 ff.), jedoch hat sie damals vei'mutlich schon dwch längere Zeit bestanden. ® Urschendorf (Df.), GB. Neunkirchen. ^ Höflein (Df.), nw. Urschendorf. — Vgl. NÖ. Topogr. 4, 307, wonach H. seit dem 12. Jahrhundert u^lcundlich bezeugt ist. ® Gerasdorf (Df.), w. Urschendojf. — Vgl. Zahn a. a. 0. 418 und NÖ. Topogr. 3, 421. — Schon seit Anfa^ig des 13. Jahrhundej'ts treten Edle von G. urkundlich auf. 9*

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