Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XLI auf spätere Eintragung hin. Wird dies besonders im zweiten Falle deut lich, indem offenbar etwas hinzuvermerkt werden soll, was ursprünglich nicht im Urbar stand, so beweist der Inhalt dieser beiden Abschnitte gleichmäßig, daß es sich hier um Besitzungen handelt, die erst mit dem Tode des Domvogtes von Eegensburg, Ottos von Lengbach (f 1235), heim fielen. Hier werden auch, am Schlüsse von Sitzenberg, die nach Ulrich von Saxen (f ca. 1230) ledigen Güter vermerkt.^ So bleibt, abgesehen von einer ganz kurzen Eintragung über die Vogtei in Pechlarn und Wieselburg, die in 0 mit besonderer Überschrift (Redditus circa P. et W.) selbständig, in H aber wieder nach lokaler Be ziehung eingeordnet erscheint, nur mehr ein niederösterreichischer Ab schnitt zur Besprechung übrig. Er ist in 0 ganz abgeschnürt von allen übrigen, nach der Riedmarkaufzeichnung, ganz am Schlüsse der Es. Uber haupt verzeichnet. In H steht er vor der Riedmark, wiederum in der geographisch entsprechenden Reihenfolge. Seinem Inhalte nach bietet dieser Abschnitt mehrere Eintragungen über Vogteibesitz,^ dann das Amt St. Georgen am Ybbsfeld,^ endlich aber das Amt St. Peter in der Au.'' Eine vollkommen gesicherte und ganz befriedigende Erklärung wird hier schwer möglich sein, solange nicht die älteren Besitzverhältnisse von St. Peter klargestellt sind. Es läge hier nahe, gleichfalls an solche spätere Eintragungen, und zwar nach dem Jahre 1235 zu denken, da bekannt ist, daß der Domvogt von Regensburg reichen Besitz eben in St. Peter hatte und diesen an das Kloster Admont dann vermachte. Zudem findet sich in der St. Peter unmittelbar vorausgehenden Eintragung^ bei H direkt die Bemerkung, daß der Domvogt diesen Besitz einst innegehabt hatte. Von den auf St. Peter sodann folgenden Gütern zu Hollenstein läßt sieb ein gleiches erweisen." Wäre so eine anscheinend zu den bisherigen Ausführungen durchaus stimmende Erklärung gefunden, so kann damit meines Eracbtens ein Aus langen doch nicht gefunden werden; denn es könnte schon autfallen, warum in 0, falls es sich bei der Eintragung über St. Peter nur um den Besitz des Domvogtes gehandelt hätte, dies nicht ebenso wie früher bei Sitzenberg und Lengbach auch in der Überschrift ersichtlich gemacht wäre. Weiters spricht insbesonders der Hs.-Bestand in H dagegen. Dasselbe bietet einen mit 0 nahezu ganz übereinstimmenden Text (für St. Peter), unmittelbar darauf aber wird die auch in 0 folgende Eintragung über 1 Ebd.S.64 Nr. 255. 2 Vgl.im Text S.76 Nr..308 flf. " Ebd. S. 77 Nr. 312. * Ebd.S. 78 Nr. 314. ^ Ebd.S.77 Nr. 313. « Ebd.S. 79 Nr. 315 n. 1.

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