XXXVIII Einleitung. terminus a quo gar nicht in Eechnung. Die erste Anlage des babenbergi schen Urbares konnte lange vor jenen Nachträgen erfolgt sein, falls gerade solche Heimfälle durch eine geraume Zeit etwa nicht eingetreten waren. Es sind also auch jene Abschnitte zu prüfen, die bereits als officia schlecht hin bezeichnet werden. Da fällt das Amt Rechberg zunächst auf. Es ist bezeugt, daß Rechberg erst durch Herzog Leopold VI. vom Regensburger Domvogte erworben wurde.^ Dann wird im Amte Gföhl Neu-Pölla schon angeführt. Da es nach Aussage des Landbuches den Grafen v. Peilstein gehörte, kann er erst nach dem Erlöschen des Mannesstammes dieser(1218) an die Herzoge gefallen sein.^ Ferner erscheinen die Besitzungen um Weitersfeld und Pernegg zu einem Amte eingerichtet. Das weist gleichfalls auf eine bestimmte Zeit, da wir wissen, daß erst Herzog Leopold VI. das Gut der Grafen von Pernegg nach dem Tode Ulrichs (f ca. 1220) einzog, weil dessen Sohn irre war.^ Nach 1220 also dürfte die Vorlage von 0 entstanden sein, aber noch zur Zeit Herzog Leopolds VI., somit vor 1230. Erben hatte nun auch schon betont, daß es „von besonderer Wichtig keit für die Zeitbestimmung wäre, wenn sich die in dem gemeinsamen Bestände beider Rationarien als lebend genannten Personen anderwärts nachweisen ließen".^ War ihm dies nicht gelungen, da der einzige Name, dem er „am ehesten ... Gewicht beilegen" wollte, in H gar nicht, in 0 aber nur an einer Stelle vorkommt, die offensichtlich zu den späteren Nachträgen zu rechnen ist und gar nicht der Babenbergerzeit zugehört, so lassen sieh nun tatsächlich mehrere in beiden Hss. übereinstimmend ge nannte Personen urkundlich belegen. Allein sowohl die Erwähnung des Meissauers bei Richarts,® als auch jene Gerhards von Wilmannsdorf bei Eisern gestatten, obwohl beide urkundlich zu fixieren sind, minde stens keinen bestimmten terminus ad quem festzustellen. Zudem finden sie sich auch bereits unter den Redditus vacantes de dominis de Zehinge. Sie gehören also der Zeit Herzog Friedrichs II. an. Die später (im Amt Purgstall) aber von 0 und H übereinstimmend genannten Personen (Otto von Reinsberg,'' Ulrich von Staats,® Ulrich von Saxen," Gotschalk von Ochsen burg)"' ermöglichen deshalb keinen Rückschluß auf den ursprünglichen Bestand des babenbergischen Urbares, weil sie sämtlich an Stellen genannt 1 Vgl. Text S. 24 Nr.68 n. 1. 2 Vgl. S. 28 Nr. 76. » Vgl.Im Text S. 30 Nr.86 n. 2. * A. a. O.S. 110. ® Vgl.im Text S. 36 Nr. 114. "Ebd.S. 37 Nr. 122. 'Vgl.im Text S. 56 Nr. 219 und S.60 Nr. 239. « Ebd.S. 57 Nr. 222 und S.64 Nr. 255. » Ebd.S.64 Nr.255. "> Ebd.S. 73 Nr. 300.
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