Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XXXIII sondern der Text auch innerhalb dieser gegliedert erscheint; dazu wurden, sofern nicht der Zeilenrest freigelassen ist, rote Ahsatzzeichen verwendet. Dieser Kodex enthält nun bloß das Urbar der Hofmark Steyr in Oberösterreich, welcher, soviel bis jetzt bekannt, auch nur hier überliefert erscheint. Eine Berufung auf Vorlagen findet sich nirgends im Texte. Nun kehren hier vielfach dieselben Orte wieder, welche bereits die in der Es.Henthaltenen ürbaraufzeichnungen über die oberösterreichischen Ämter südlich der Donau enthielten. Vergleicht man aber die analogen Partien dort mit diesem Urbar, so wird eine Verschiedenheit doch in mehr facher Eichtling ersichtlich. Schon die Einteilung ist eine andere, indem die Anzahl der Ämter wie auch deren Abgrenzung geändert erscheint. Es treten hier Ämter auf, die sich dort gar nicht finden (so Dietach, GroßEaming, Neustift), es erscheint auch der hier und dort übereinstimmende Gutsbestand in eine größere Anzahl von dort zum Teile nicht besonders genannten Ämtern gegliedert (so Laussa, Mitterberg, Kniewas). Ja auch innerhalb der analogen Partien zeigt sich eine beträchtliche Differenz, da liier nicht nur eine größere Anzahl von Orten angeführt wird, sondern diese auch in anderer Eeihenfolge auftreten. Bei den einzelnen Ein tragungen aber lassen sich, wiewohl sie vielfach übereinstimmen,^ doch im ganzen solche Unterschiede konstatieren,^ daß an eine Ableitung dieses Urbares aus den in der Es.Henthaltenen analogen Aufzeichnungen schon aus diesem Grunde nicht gedacht werden kann. Nun wird aber an verschiedenen Stellen dieses Urbares bei Anführung der von den einzelnen Zinsleuten zu leistenden Abgaben noch eines neuen, geänderten Satzes dieser gedacht, unter anderem mit dem Vermerk: der er nu giht.^ Offenbar also lag eine Vorlage zugrunde, in welcher selbst bereits solche Veränderungen von Abgabenleistungen vermerkt waren. Diese Zusätze hier sind nämlich durchaus von derselben Hand und Tinte gleichmäßig fortlaufend geschrieben. Auch dies spricht eher dafür, daß die Teilverzeichnisse selbst hier benützt wurden und nicht ein bereits festgefügtes und geschlossenes Ur barbuch; denn in einem solchen konnten derartige Veränderungen schon aus äußeren Gründen weniger leicht registriert werden als in Teilverzeich nissen, die auch im praktischen Verwaltungsdienst verwendet wurden und naturgemäß allen Veränderungen Rechnung zu tragen hatten. Im ganzen ist also diese Es.(W) als eine Abschrift anzusehen, und zwar eine Reinschrift, die, ohne selbst für die praktische Verwendung im ^ Vgl. im Text z. B. beim Amt Molin S. 200 Nr. 165. 166. 168 u. a. mit den dort oitierten analogen Stellen dieses Urbars. ^ Vgl. im Text z. B. Amt Hall S. 193 Nr. 121, 122. 123. 127. 128 u. a. mit den analogen Stellen dieses Urbares, welche dort vermerkt sind. 'Vgl. unten im Text S. 258 Nr. 11e; S. 331 Nr.983. Vgl. auch S. 283 Nr. 316; S.332 Nr.989—991. österreichische Urbare I. 1. C

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