Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XXVIII Einleitung. werden. Die erste Urkunde enthält eine Entscheidung Kaiser Friedrichs I. von 1179 über den Grenzverlauf zwischen Böhmen und Osterreich bei Weitra;'^ die zweite die Verleihung Weitras an Hadmar v. Kuenring durch Herzog Friedrich von Böhmen vom Jahre 1185;^ die dritte (von Kaiser Heinrich VI.) die tauschweise Übergabe der Burg Feldsberg mit Zugehör durch den Bischof Wolfker von Passau an den Truchseß Weichard v. See fels (1193);® die vierte aber ein Transsumt Kaiser Friedrichs II. von 1245 über das Privilegium Minus.^ Alles also Urkunden, die von Besitz verhältnissen an Gütern nördlich der Donau handeln, und zwar von sol chen, hei denen ein gegensätzliches Interesse auf Seite des böhmischen und österreichischen Landesherrn in Frage stehen konnte. Wir kommen alsbald, bei der chronologischen Betrachtung, darauf zurück. Damit aber gewinnt, so scheint mir, jene Annahme von einer geo graphischen Beschränkung der Revision in H eine neue Stütze; denn diese Urkunden, welche augenscheinlich deshalb hier abgeschrieben wurden, weil deren Inhalt hier wichtig erschien, beschränken sich, von dem ganz allgemeine Geltung besitzenden Privilegium Minus abgesehen, eben wieder nur auf das Land im Norden der Donau. Jedenfalls also wird sich mindestens eine Abänderung der Hypothese Lampeis empfehlen. Und das umsomehr, als ja auch damit gerechnet werden muß, daß Zusätze über Besitzverhältnisse und deren Änderung, wie solche in H auftreten, sehr wohl schon in den alten babenbergischen Urbaren eingetragen sein konnten, so daß sie bei der Abschrift in Hnicht mehr als solche in der Schrift ersichtlich werden. Auf eine derartige Ein beziehung von Randnoten der Vorlage weist doch auch in H die irrige Einreihung einzelner Bemerkungen.®' Will man nicht mit Annahme noch weiterer, verschollener Zwischenglieder das Ganze in unwahrscheinlicher Weise komplizieren, so dürfte die hier vertretene Auffassung wohl zur Erklärung des Tatbestandes ausreichen. In U, so wird man zusammen fassend sagen können, liegt eine Abschrift aus dem letzten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts vor, bei der zwei ältere Urbare aus der Babenbergerzeit zugrunde gelegt wurden, so zwar, daß eine Neuredaktion statthatte, für welche vermutlich auch einzelne TeilVerzeichnisse oder Sonderrotel mit benützt wurden. Die Änderung der Besitzverhältnisse wurde aber nicht durchgehends, sondern nur teilweise (im Gebiete nördlich der Donau) registriert. Da Spuren dieser Redaktion an der Hs. selbst auch äußerlich noch nachweisbar sind, dürfte dieser Abschrift ein offizieller Charakter bei zumessen sein, zumal darauf auch die Tatsache weist, daß an zwei ver- ^ Stumpf, Eeichskanzler, Reg. Nr. 4284. ® Erben-Emler, Reg.Bohem. 1, 174 Nr. 385. " Stumpf, Reg. Nr.4792. * Bölimer-Ficker, Reg.luiperii V. 1, Nr. 3482. = Vgl.im Text S. 24 Nr. 60; S.33 Nr. 102 a; S. 40 Nr. 132; S. 41 Nr. 133, 136.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2