Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XXVIT Nun ist früher schon bemerkt worden, daß eine durchgreifende Neu redaktion äußerlich nur in einem bestimmten Teile des Urbares ersichtlich wird. Sowohl die aus inneren Gründen bloß erkennbaren Zusätze, wie die nachträgliche Einfügung von Pergamentblättern, die sachlich bedeutsamen Korrekturen, wie endlich auch die Ofifenhaltung von Spatien zwischen den einzelnen Orten treten nur in den ersten Partien des zweiten Teiles auf. Und wenn auch aus inneren Gründen, wie später gezeigt werden wird, für die folgenden Abschnitte eine gewisse spätere Eedaktion anzunehmen ist, so trägt diese doch einen durchaus anderen Charakter an sich. Sie beschränkt sich auf eine zeitgemäße Umformung des aus einer bestimmten Vorlage entnommenen Textes, ohne daß zugleich wie hier eine Revision der Besitzverhältnisse ersichtlich wird.^ Man könnte nun annehmen, daß diese Erscheinung aus einem rein äußerlichen Grunde sich erkläre; daß etwa die nachträgliche Revision der Hs. nur bis zu diesem bestimmten Punkte gediehen sei. Dem steht nun von vornherein die Tatsache ent gegen, daß doch auch in der späteren Partie noch ein solcher Zusatz aus jüngerer Zeit zu konstatieren ist.^ Hält man diesen nun zu jenen Ein gangspartien hinzu, so tritt, falls man die Landkarte zur Hand nimmt, ein gemeinsames Merkmal sofort zutage. Es handelt sich hier wie dort um Güter, die nördlich der Donau gelegen sind. Nimmt man eine solche lokale Beschränkung bei jener Revision der Besitzverhältnisse an, dann erklärt sich auch der in verschiedener Beziehung merkliche Unterschied zwischen den ersten und den nachfolgenden Partien jenes zweiten Teiles von H. Der Wechsel tritt eben dort in der Hs.(f. 31') ein, wo mit Beginn des Amtes Lengbaeh die Verzeichnung des südlich der Donau gelegenen Gutsbesitzes einsetzt.® Eben an der Stelle aber, wo doch auch nachher noch ein späterer Zusatz hervortritt, greift ein südlich der Donau gelegenes Amt (St. Georgen am Ybbsfeld) auf Gebietsteile nördlich dieses Flusses über (Mitterschlag). Es ist Sache eines späteren Paragraphen dieser Einleitung, die tiefere Bedeutung dieser auffallenden Erscheinung darzutun, da dies auf die Ab fassungszeit des Urbares hinüberlcitet. Jedoch läßt sich zur Unterstützung dieser Annahme doch auch noch ein Moment geltend machen, das der Hs.-Bestand selbst an die Hand gibt. In dem letzten Abschnitte von II sind (von der vierten Hand), wie oben bemerkt, vier Urkunden abge schrieben, die, von verschiedenen Ausstellern einer verschiedenen Zeit her rührend, sich auch nicht inhaltlich decken. Zu den Urbaraufzeichnungen selbst aber wird zunächst eine nähere Beziehung nicht ersichtlich. Prüft man aber deren Inhalt, so kann ein Gemeinsames vielleicht doch gefunden 'Vgl. unten S. XLIX seqq. ^ Vgl. unten im Text S. 77 Nr. 313. » Vgl. oben S. XXm.

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