Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CCXXXI Ferner habe ich notorische Fehler und Unrichtigkeiten/ sowie Aus lassungen/ die auf Eechnung des Kopisten zu setzen sind, im Texte zu berichtigen und zu ergänzen gesucht. Auch einzelne sinnstörende Ein beziehungen von Randnoten in den Text® sind entsprechend umgestellt worden. Selbstverständlich wurde stets der Hss.-Bestand in den Fußnoten vermerkt. Bei der Schreibung von Namen wurde die in der Hs. enthaltene Form wiedergegeben, soweit nicht eine oifensichtliche Verlesung oder Verballhornung durch den Abschreiber vorlag.^ Nur die in Abscliriften dieser Zeit an sich wohl bedeutungslose, vielfach aber sinnstörende Verwendung von u in konsonantischem(= v) und v im vokalischen(= u)Sinne habe ich auch da entsprechend geändert, falls es sich um einen sicher bestimm baren Ortsnamen handelte. Bei den Personennamen sind — es handelt sich um nicht gerade zahlreiche Eintragungen im jüngeren Urbar der Hofmark Steyr — die vielfach von der Beschäftigung hergenommenen Bestimmungsworte (z. B. Chuenrat der Smit) absichtlich groß gedruckt worden, weil sich kaum im Einzelfalle stets sicher feststellen lassen wird, inwieweit dieses Bestimmungs wort nicht schon zum Familiennamen geworden ist. Einzelne Ortsbezeich nungen von heute, die dem entsprechen, weisen geradezu darauf hin.-' Für die Reduction der Ortsnamen auf die heutige Form habe ich mich im ganzen an die offizielle Schreibung gehalten, welche sich in den vom statistischen Amt herausgegebenen Spezialortsrepertorien findet. Allerdings sind darin zahlreiche Einzelhöfe, besonders der oberösterreichisehen Urbarteile, nicht angeführt. Für diese wurde jene Schreibung ak zeptiert, welche die vom Handelsministerium bearbeiteten und herausge gebenen Postlexika bieten. Die lokale Bestimmung der einzelnen Orte ist in Niederösterreich nach Gerichtsbezirken (GB.) gegeben worden, innerhalb dieser aber nach der Beziehung zu der im Texte unmittelbar vorausgehenden Eintragung. In Oberösterreich wurden die einzelnen Bauerngüter nach den Ortschaften, zu welchen sie gehören, fixiert. Die Tabellen am Schlüsse der Einleitung sind dazu bestimmt, einen Überblick einmal über den Besitzstand, anderseits aber über die Einkünfte des Landesherrn im ganzen zu geben. Bei Niederösterreich, wo diese Urbare nach den einzelnen Dörfern die verschiedenen Besitzungen ver1 Vgl. z. B.S.4 Nr.8 n. d; S. 12 Nr.25 n. f.; S. 18 Nr.44 n. b; S. 24 Nr. 66 n. c. >> Vgl. z. B,S. 27 Nr. 74 (0); S. 28 Nr. 78 (0); S. 31 Nr. 92(0); S. 32 Nr. 98 (0); S. 38 Nr. 125(/f); S. 41 Nr. 134 (77). ä Vgl. z. B. S. 40 Nr. 132 n. a; S. 41 Nr. 136 n. b. * Vgl. z. B. S. 26 Nr. 71 n. a; S. 67 Nr. 266 n. a; S. 89 Nr. 12(77); S.94 Nr. 36(0); S.97 Nr. 53 (7?); S. 108 Nr. 120; S. III Nr. 140 (0) ii. a. m. ® Vgl. z. B,S.258 Nr. 11 n.8; S. 260 Nr. 18; S. 288 Nr. 374 etc.

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