Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CCXX Einleitung. der sich auch unter den Gegnern Friedrichs befand/ durch Ansprüche auf einzelne Güter in Osterreich bedingt gewesen sein? Man wird nach dem, was aus der späteren Zeit(K. Rudolfs) darüber bekannt ist und heute über die Abstammung dieser Burggrafen festgestellt erscheint,® dies nicht ganz von der Hand weisen können. Das alte Machländer Gut, wie Teile des Peilsteiner Besitzes, welche die beiden letzten Babenberger erworben hatten, konnten da in Frage kommen. Auch das Auftreten von zwei „Markgrafen" von Hohenburg ist schon als auffällig bezeichnet worden,^ da dieses Geschlecht 1210 erloschen war. Sollte auch da die Einziehung dieses Besitzes als erhloses Eigen durch den Landesherrn Besitzansprüche anderer angetastet haben? Man wird all' diese Vorgänge noch von diesem Gesichtspunkte aus sorgfältig untersuchen müssen. Die Motive zur Grup pierung der Parteien waren sicherlich vielfach durch persönliche Interessen bestimmt. Aber im ganzen werden doch gerade die großen Züge der Parteienkonstellation im Innern ersichtlich. Neben einzelnen Klöstern und Städten haben kleinere Herren, die bis dahin weniger hervorgetreten waren, hei Friedrich ausgeharrt." Daß er sich auf die Ritterschaft stützen konnte, mag seine militärischen Erfolge" in jenem Kampfe gegen eine so große Koalition teilweise erklären. Für die soziale Entwicklung Österreichs waren die Zeiten Friedrichs II. jedenfalls von wichtiger Bedeutung. Die Ritter im engeren Sinne sind damals durch jene Politik zu einem Stande eigenen Interesses neben und gegen die Ministerialen erwachsen. In der folgenden Zeit von Ottokars Herrschaft tritt das schon deutlich nach außen hervor. Aber es war sicherlich nicht böhmischer Einfluß, der jetzt erst dazu geführt hat.^ Die reichere Gliederung in der Verwaltung, welche um dieselbe Zeit mit Bestellung besonderer Organe für einzelne Teile derselben zugleich statthatte,® mochte dafür auch die äußere Möglichkeit solchen Emporkommens geschaffen haben. Ich hebe im Anschlüsse an die treffenden Ausführungen V. Wretschkos noch besonders hervor, daß damals bereits, unter HerzogFriedrich II., auch ein provisor prediorum, also ein Vorläufer des späteren Hubmeisters, urkundlich auftritt.® Auch da ist somit nicht erst an böh mischen Einfluß zu denken.^® 1 Juritsch a. a. O., S. 563. ^ Siehe oben S. LXXIII. = Juritsch a. a. 0., S. 565. ^ Siehe oben S. LXXXVII. ® Vgl. A.Eickel- a. a. O., S. 60. ® Ebd. S. 61. 'An diesen denkt (im Anschlüsse an Luschin) M.Stieber in seiner czechischen Abhandlung über das österr. Landrecht. Vgl. B. v. ßieg-er, Mitt. d. Inst. 24, 159. ® Vgl. V. Wretschko, Das österr. Marschallarat im Mittelalter, S. 85. " Vgl. die Urkunde Herzog Friedrichs II. vom Jahre 1240. Meiller, Bah. Reg., S. 272 Nr.5 (Nachträge!). Dies zur Ergänzung, bezw. Berichtigung meiner Ausführungen in Mit. d. Inst. 18, 337. Einen solchen hat Stieber a. a. O. auch für die Fiuanzverwaltung Österreichs angenommen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2