Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CCXVII lieh um eine den Grundherrn und dessen Hintersassen betreffende Frage handelte, nicht die Urbare allein. Wahrscheinlich traf dies nur dort zu, wo eine freiwillige Anerkennung eines auf solche Quellen begründeten Anspruches erfolgte, nicht aber, wo derselbe seitens des Verpflichteten an gefochten wurde. In letzterem Falle mochten die Urbare als einseitige Willensäußerungen der Grundherren angesehen werden, die erst durch Konstatierung des Gewohnheitsrechtes mittels Zeugenbeweis volle Rechts wirksamkeit erlangten. Neben der rechtlichen Bedeutung kommt diesen landesflirstlichen Urbaren aber auch eine politische Bedeutung zu. Man bedenke nur: die umfassende Verzeichnung des landesherrlichen Besitzes war guten Teils — wie die Abfassung von Urbaren überhaupt — durch das Bestreben mitbestimmt, dieses Gut vor äußerer Bedrohung zu wahren, Besitzent ziehungen und widerrechtliche Inanspruchnahme hintanzuhalten. Oft und oft finden wir denn auch Vermerke in diesen Quellen, die solches direkt berichten. Damit gewinnt der Zeitpunkt näheres Interesse, an welchem man an die Abfassung derselben schritt. Ich habe früher schon an anderer Stelle zu zeigen versucht, daß den Eintragungen aus der Zeit Ottokars von Böhmen,1 ebenso wie jenen Albrechts I. von Habsburg ^ eine wichtige Bedeutung für die Erkenntnis der inneren Politik dieser Herzoge in Öster reich zukomme; daß sie mit dieser direkt in Zusammenhang stehen und die Ziele derselben charakteristisch beleuchten. Ein gleiches wird sich nun auch für die älteren Aufzeichnungen aus der Babenbergerzeit nachweisen lassen. Unter Leopold VI. sind in den letzten Jahren seiner Regierung, nach 1220, dann aber wieder unter Fried rich II., im Verlaufe der Dreißigerjahre des 13. Jahrhunderts, urbariale Aufzeichnungen angelegt worden. Hand in Hand aber mit dieser Fest stellung landesfürstlicher Rechte ging eine Revindikation abhanden ge kommenen Besitzes. Das wird besonders aus den zahlreichen Zusätzen deutlich, die nach Ausweis der Hs.0 in der Zeit Herzog Friedrichs II. gemacht wurden. Neben verstreuten Vermerken dieser Art® ist eine ganze Liste widerrechtlich entfremdeter Güter da aufgenommen worden.^ Ver einzelt, wenn auch minder umfassend, ist ähnliches doch auch schon für die Zeit Herzog Leopolds zu bemerken.® Sehen wir näher zu, so gewinnt 1 Mitt. d. Inst. 14, 466 ff. El. f. Lk.27, 241 ff., sowie Mitt. d. Inst. 22, 605. ® Im Text S. 38 Nr. 127; S. 74 Nr.305: sed modo addicle sunt duci, vgl. auch n. 5. * Im Text S. 81 Nr. 325 ff.; besonders S.84 Nr. 333: Castrum Aych'perch...addictum est duci. 5 Ebd. S. 27 Nr. 74; S. 38 Nr. 126; S.56 Nr. 219; S. 60 Nr. 239; S.80 Nr. 321; S. 81 Nr. 324; S. 104 Nr. 100; S. 105 Nr. 103.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2