Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CCXV Rechtsbrauche, nach welchem bei Eigentums- oder Besitzstreitigkeiten an Liegenschaften ein eidliches Beweisverfahren auf Grund von Zeugenaus sagen der Umsessen fcortOTcmfj angestrengt wurde.' Auf Grund desselben wurde dann Uber die Zugehörigkeit des betreifenden Gutes entschieden und die Besitzeinweisung vorgenommen.^ Aber auch die zweite Quelle für das Znstandekommen von Urbaren tritt hier ebenso deutlich zutage: ältere Vorlagen desselben Charakters. Bei der Neuredaktion der landesfürstlichen Urbare, in der Zeit der ersten Habsburger, legte man die Aufzeichnungen der Babenberger zugrunde und berief sich von vornherein ausdrücklich darauf.® Man hat, wie früher dargelegt wurde, auch dem Unterschiede jener älteren Aufzeichnungen untereinander wenigstens stellenweise Rechnung getragen und die Nach träge dort mit berücksichtigt.^ Ganz dasselbe ist auch anderwärts, z. B. bei Zwettl zu beobachten: Der liber antiquus prediorum dient als Quelle für die Neuredaktion des jüngeren Urbares.® Damit ist auch die Frage nach der Rechtskraft ihres Inhaltes schon berührt. Indem die Habsburger Ende des 13. Jahrhunderts auf jene älteren Aufzeichnungen zurückgrilfen und nach ihnen ihre Zinsbücher an legten, betrachteten sie jene olfenbar als rechtswirksame Zeugnisse. Und ein gleiches ist auch später wieder nachzuweisen. Im Jahre 1564 werden in der landesfürstlichen Herrschaft Neunkirchen Haferleistungen, die seit Menschengedenken nicht mehr geliefert wurden, wieder in Anspruch ge nommen, da sie „laut der alten urbar vor vill und langen iaren in das ambt geraicht worden''^. Die damaligen Besitzer der dazu verpflichteten Güter erkannten „aits obgemelten alten urbarn" diese ihre Schuldigkeit an.® Bezeichnend ist auch die Schilderung, welche der steirische Reimchronist über die Güterrevindikationen des steirischen Landschreibers, Abt Heinrich von Admont, entworfen hat:' gegen sivem im iht geicar, was im des gut iht gelegen, so nam er ez ze sinen phlegen und jach, ez mähte noch ensolt der alte herzog Liupolt niht gelihen hdn von dem urbar hin dan. ^ Vgl. zu den von mir bereits in Mitt. d. Inst. 18, 305 f. angeführten Beispielen auch OÖUB.4, 188 (1293). ® Im Text S. 248 Nr.7: Item curia quam tenet Pürolfm ... addicta est duci. Vgl. dazu auch S. 73 Nr. 300; S. 22 Nr. 57 {H). ° Im Text S. 1 Nr. 1 (Überschrift in H). ^ Siehe oben S. XXV. ^ FRÄ.II. 3, 439. 479. « Im Text S. 126 Nr.53 n. 1. 'MG.DChr. V. 1, 322.

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