Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CCXIV Einleitung. galten, sind wohl in den Traditionsbtichern gelegentlich verstreut,^ sie fehlen in der Eegel den Urbaren. Man sieht, was das Wesen des Über ganges und der großen Wandlung ausmachte. Welche rechtliche G-eltung kam diesen Aufzeichnungen nun zu? Das allgemeine Bild, wie es Susta nach den bisherigen Forschungen zu sammenfassend dargestellt hat,^ triift auch für Österreich zu. Die Urbare beruhen auch hier auf einer Weisung der Zinspflichtigen oder Inhaber der betreffenden Guter. Eben die hier gedruckten landesfürstlichen Urbare bieten zahlreiche Beispiele dafür, daß im Einzelfall das Recht des Guts inhabers, falls der Besitz zweifelhaft schien, durch eine Aussage desselben erhoben wurde.' Näheren Einblick aber als diese meist allgemein gehaltenen Vermerke gewährt eine Eintragung am Schlüsse des Amtes Lengbach, die sich in der Hs.0. findet. Die Bürger einerseits, anderseits aber auch die Ritter von Lengbach sagten unter Eid aus, was der Herzog dort besaß, be ziehungweise welches das Rechtsverhältnis an bestimmten Gütern war.^ Es bestand also nicht nur eine Weisungspflicht der Gutsinhaber selbst und der Zinspflichtigen, der Landesherr hat sie hier auch von dritter, un beteiligter Seite gefordert. Diese Eintragung gehört in die Zeit Herzog Friedrichs II.(1236—1242). Aus jener Albrechts 1. von Habsburg aber ist in diesen Urbaren ein Nachtrag größeren Umfanges in der Hs. H. erhalten, der unter dem Titel: „Nota inquisicionem factain per dueem in Stiria^' die Feststellung der Besitzverhältnisse an verschiedenen landesfürstlichen Gütern in der Umgebung der oberösterreichischeu Stadt Steyr enthält.® Widerrechtliche Entziehungen werden hier ebenso wie in dem zuvor an geführten Falle vermerkt, daneben aber auch die Tatsache, daß von ein zelnen Gütern kein Zins geleistet wird." Auch hier wurde also wie dort eine inquisitio angestellt, worauf einzelne Sonderbemerkungen noch speziell hinweisen.' Das entsprach dem damals in Österreich allgemein üblichen ^ Vgl. im Göttweiher Traditionsbuch FRA.II. 8,68: dominicale ... cum sids a^iendiciis ...'oillicum ipsius dominicalis ... cuin filiis et filiahus siiis, vgl. auch ebd. S. 45 Nr. CLXSXIII. 2 A. a. 0., S. 59 ff. ® Vgl.im Text S.8 Nr. 16 {S)- sunt etiam ibidem quedam heneficia, que ijossessores asserunt se höhere in Jeodoj S. 52 Nr. 189: de 2 heneficiis fatetiir ahhas de C'ampo Liliorum ducem ei dedisse^ S.79 Nr. 321: Sertwicus de Feuhs dicit se esse infeodatum per illa; S. 81 Nr. 324: hec dicit se höhere Feymhoto in feodo] vgl. auch S. 82 Nr. 326. ^ Ebd.S. 74 Nr. 305: cives in Lengenpach dixerunt iurati.. item milites de L. siih iuramento dixerunt... 5 Ebd. S. 247. ® Ebd.S. 250 Nr.33. 36—38: sed non sermt (serviunt). Ebd.S.248 Nr.6: item molendinum attinere duci inventum est.

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