Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CCXIII triift jedenfalls das trostlose Bild nicht zu, das Lamprecht für Westdeutsch land um dieselbe Zeit — wohl arg Ubertrieben — entworfen bat.^ Eben sowenig erscheinen hier die durch Lamprecht und Inamas Darstellung viel zusehr beeinflußten Annahmen Sustas stichhältig, daß die eigene Be wirtschaftung der Grundherrschaften seit dem 12. Jahrhundert wegen der Teilnahme „an dem politischen Treiben" im Rückgange begriffen sei; daß das Interesse des Grundeigentümers verloren ging, weil die Abgaben un veränderlich geworden seien; daß endlich diese letztere Tatsache ..das Resultat der ganzen sozialen Entwicklung der arbeitenden Bevölkerungsklassen" gewesen sei.^ Neue Verhältnisse traten seit Mitte des 12. Jahrhunderts etwa auch in Osterreich zutage. Eben damals kamen in den Städten die freien Erb leihen auf. Sie verbreiten sich — als lex urhana^ oder ius forense^ bezeichnet — auch auf das flache Land. Mit dem Aufgeben der Eigen wirtschaft oder besser gesagt mit der Zerschlagung der alten Fronhof bezirke und Verpachtung ihrer einzelnen Teile ward die Übersicht über den nunmehr reicher gegliederten Besitzstand schwieriger, der Zins wurde auch je nach der verschiedenen Größe und Bonität dieser Teile mannig faltiger. Anderseits war eben damit auch eine Besitzentziehung leichter möglich geworden — alles drängte zur Abfassung von Besitzstand- und Zinsbüchern hin: es entstanden die Urbare. Bezeichnend für den Über gang sind die Traditionsbücher. Es ist schon von Redlich dargelegt worden,^ daß diese seit dem 12. Jahrhundert ihre Form ändern, vielfach mit urbarialen Aufzeichnungen durchsetzt werden. Man trug Zinsverzeich nisse einzelner Güter ein. Das Reichersberger Traditionsbuch ist unter anderem ein Beispiel dafür.® Bezeichnend auch, daß gerade Pachturkunden nun im 13. Jahrhundert da aufgenommen erscheinen.' Umgekehrt aber finden wir nur selten in den Urbaren die alte Villikationsverfassung noch gänzlich intakt. Erwähnungen von Fronhofen (dominicale) und der sie bewirtschaftenden Meier (vilUci), die vielfach als Pertinenzen dieser früher der von Puchheim (1385) im Staatsarchiv Nr. 1081. Wahrscheinlich würde eine archivalische Nachforschung in den Privatai'chiven weltlicher Herren, die allerdings weniger gut konserviert sind als die geistlichen, noch eine weitere Anzahl zutage treten lassen. Danach wären die Ausführungen Luschins, Österr. Reichsgesch., S. 216 zu berichtigen, daß wenige Gütei-verzeichnisse adeliger Familien aus dem Mittelalter bekannt seien. '■ Deutsches Wirtschaftsleben I. 2, 1506 ff. 2 A. a. O., S. 53. 51. ® Vgl. das Traditionsbuch von Eeicliersberg OÖTJB. 1, 165; der Zins selbst opus urhanum FRA. II. 8, 62. ^ Vgl. das Göttweiher Traditionsbuch FRA. II. 8, 84; curiam siiam . . . iure forensi Iradidil. ® Über bayrische Traditionsbücher Mitt. d. Inst. 5, 59 f. « OÖUB. 1, 419. 420. ' Vgl. das Garstener Traditionsbuch OÖUB. 1, 193 ff.

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