Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CCXII Einleitung. alten Villikationen in Zinslelien, eine Teilung der alten Hufen in kleinere Heimwesen. Eben diese Urbare und die Urkunden hier führen uns diesen Prozeß lebensvoll vor Augen.^ Er war jedenfalls von der großartig sten wirtscbaftlicben Bedeutung. Eine viel intensivere Ausnützung des Besitzes an Grund und Boden war damit den Grundberrscbaften eimöglicbt, eine Mobilisierung desselben angebahnt, die sehr wohl jene Spe kulation auf größeren Nutzen erklärlich scheinen läßt. Die große Masse der stets wachsenden Bevölkerung gewann damit bis zu einem gewissen Grade Anteil an der nationalen BodenWirtschaft; sie ist der tatsächliche Träger einer mit der Ausbildung der Landeshoheit immer mehr sich stei gernden Belastung in den einzelnen Territorien geworden. Mir scheint, als ob die Darstellung von Inama-Sternegg^ und beson ders von Lamprecht,® welche von anderen dann meist kritiklos nachge schrieben wurde, der positiven Seite jener großen wirtschaftlichen Wand lung, zu wenig gerecht geworden sei. Sie ist, meine ich, allzusehr durch die negativen Folgen dieser Entwicklung in späterer Zeit bestimmt worden. Eine zuweit gehende Teilung von Grund und Boden sowie das Bestreben der Zinsenden nach steter Minderung ihrer Leistungen tritt ja auch in diesen Quellen zutage. Nur wird man sich durch die Eigenart der Über lieferung auch nicht täuschen lassen dürfen. Eben diese für die Grund herren unliebsamen Folgen haben zu schriftlicher Aufzeichnung geführt, während wir über die Vorteile jener Entwicklung aus Urkunden und Ur baren naturgemäß nur selten, weil bloß zufällig, unterrichtet werden. Für Österreich stellt das 13. Jahrhundert nicht nur die Blütezeit des Bauernstandes dar, es ist zugleich die Periode einer steten wirtschaftliehen Erstarkung sowohl der geistlichen wie der weltlichen Grundherren. Man muß zu den Amortisationsgesetzen, welche Herzog Rudolf III. bereits in den allerersten Jahren des 14. Jahrhunderts gegen die Kirche erließ,^ auch die Gutsbeschreibungen hinzuhalten, die seit derselben Zeit von einer ganzen Reihe Ministerialengeschlechtern erhalten sind.® Für Österreich 'Siehe oben S. CXin und CXXI. ® Deutsche Wirtschaftsgesoh. I. 2, 862 flf. ® Deutsches Wirtschaftsleben 2, 162 ff. Bereits im Jahre 1302 hat dieser Herzog nicht nur den Erwerb von Liegen schaften, sondern auch von davon fließenden Einkünften durch Kleriker oder geistliche Personen verboten. Vgl. v. Srbik, Die Beziehungen von Staat und Kirche in Österreich während des Mittelalters in meinen Forschungen zur inneren Gesch. Österreichs I. 1, 174. Solche sind für Oberösterreich bereits für das Ende des 13. Jahrhunderts in dem sogenannten Lehenbuch der von Capellen ungedruckt im Wiener Staatsarchiv, vgl. Böhm, Die Hss. des Staatsarchivs, Nr. 37; ferner der Herren von Schaunberg vom Jahre 1371 erhalten, vgl. Strnadt, Beuerbach, S. 381 Nr. 9; auch die Wallseer besaßen schon am An fang des 14. Jahrhunderts ein Urbar OÖUB.7, 462. — Für Niederösterreich das Meissauer Urbar Notizbl. 3, 97 ff., ferner jenes der Grafen von Hardegg vom Jahre 1363 Bl. f. Lk. 12, 395 (Auszug), sowie der Grafschaft Litschau (1369) Notizbl. 3, 255 ff., das Lehenbuch

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