Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CCXI bei den landesfürstliclien Urbaren, konnten wir ebenso Spuren dafür fest stellen, daß gleicbfalls schon in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts ähnliches erfolgt sein muß. In dieselbe Zeit gehört der Falkensteiner Kodex, welcher Aufzeichnungen urbarialen Charakters auch für österrei chische Gebietsteile enthält. Endlich wird auch für Göttweih, dessen Urbare demnächst A. Fuchs publizieren wird, dasselbe für das 12. Jahrhundert dargetan werden. Man muß also sehr genau unterscheiden zwischen erster Anlage und späterer Erneuerung. Nur jene kann über den Ursprung und die Motive der Entstehung urbarialer Aufzeichnungen überhaupt Aufschluß geben, die Ursachen für diese letztere aber können vielfach erst durch eine jüngere Entwicklung begründet sein. So werden wir auf das 12. Jahrhundert ge wiesen; damit aber gewinnen wir auch einen gesicherten Standpunkt für die Beurteilung der Motive, welche zu jener Neuerung Anstoß gegeben haben. Gewiß wurde die Anlegung von Urbaren auch in Österreich — wie sonst in Deutschland — vielfach durch das Bestreben veranlaßt, sich mit Verzeichnung des Besitzstandes gegen äußere und innere Bedrohung desselben zu schützen, durch Fixierung der Zinse anderseits einer Minderung des Einkommens vorzubeugen. Aber das waren nur Bedürfnisse, wie sie sich als Folge eines großen Umschwunges der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands im 12. Jahrhundert herausgestellt hatten. Der Aufschwung der Ministerialität und der Rückgang der Eigen- (Saalland-) Wirtschaft haben, wie bekannt, dazu geführt. Trifft diese gesamtdeutsche Entwicklung auch für Österreich vollkommen zu, so ermöglichen uns die Quellen hier eben im Zusammenhalte mit der für die Entstehung der Urbare gefundenen Zeit (12. Jahrhundert) nun auch die richtige Erfassung der tieferen Zusammenhänge. Eben in der zweiten Hälfte des 12. Jahr hunderts wird der Übergang von der Eigenwirtschaft zu einem Zinsgüter system hier ersichtlich. Auch die geistlichen Grundherrschaften, ja selbst die Zisterzienser, welche im allgemeinen an jener am längsten festhielten, haben daran Teil. Dieser Übergang aber ist durchaus kein unfreiwilliger, etwa durch die wirtschaftliche Passivität der betreffenden Grundherren be dingter;^ es ist urkundlich bezeugt, daß er bewußter Weise wegen der größeren Rentabilität, welche man erhoffte, erfolgt ist.® Hand in Hand aber mit diesem Aufgeben der Eigenwirtschaft geht eine Zerschlagung der ^ So Busta a. a. O., S. 53. ^ Vgl. die Urkunde Herzog Leopolds V. für Heiligenkreuz (1187): loco, qui dicitiir Minchendorf^ quem p' redicti fratres Sande Crucis spe maioris utilitatis de grangia in villam redegerunL Dazu auch das Zwettler Urbar,FRA.II. 3, 5G3, wo der spätere Chronist im 14. Jahrhundert, der stets den Vorteil seines Stiftes im Auge hat, von den zahlreichen hier erwähnten Auflassungen des Eigenbetriebes bezeichnenderweise nur jeneVei*pachtungen der alten Fronhöfe unpraktisch findet, die vor dem vierten Lateran. Konzil(1215)erworben und dementsprechend von der Zehentpfliclit befreit waren. — Endlich FRA.II. 21, 83. o*

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