Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CCV 120 Stück Eier auf eiu Taleut gerechnet;^ wakrselieinlich liegt aber bloß ein Keclieu- oder Abschreibefebler bier vor. b) Münze. Das Münzwesen erscheint in diesen Urbaren sehr einfach geartet. Wir finden durchgehends in Nieder- wie in Oberösterreich das talentum, welches nach bayrischer Weise zu 8 solidi ä 30 denarü berechnet wird. Darüber geben einzelne Zinsangaben, bei welchen die beiden Handschriften eine verschiedene Form der Rechnung wiedergeben, ebenso Aufschluß,® wie insbesonders die zahlreichen Summierungen der Gelddicnste ® am Schlüsse der verschiedenen Ämter. Die Annahme von 0. Lorenz, daß wegen des häufigen Vorkommens von Zinsen zu 12 ß das Pfund zu 20 ß anzunehmen sei,'^ ist durchaus unhaltbar. Als kleinster Münzwert tritt nicht selten der ohulus,^ heziehungsweise im deutschen Urbar der Hofmark Steyr der helhling ®(= J)) auf. Auch Gold wird an zwei Stellen dieser Urbare angeführt: sie ge hören beide dem ältesten Bestände dieser Aufzeichnungen, der Babenbergerzeit, an. Bei Weikertschlag wird bemerkt, daß ein Obstgarten für 2 Mark Gold' verpfändet sei, anderseits aber erscheint unter den fünf Weingärten, welche die Gräfin von Raabs an einzelne ihrer Freunde und Leute ver machte, auch einer: cappellano pro duahus marcis auri.^ Diese, wenn auch ganz ausnahmsweise Erwähnung des Goldes möchte umsoweniger unbeachtet bleiben, als doch auch noch bei den Verrechnungen K.Rudolfs mit dem österreichischen Landschreiber Uber die Gesamtfinanzgebahrung in den Jahren 1276-—1281 unter den Einnahmen gleichfalls Gold erwähnt wird.® c) Preise. Die Preisangaben, welche sich in diesen Urbaren finden, verdanken wir zumeist der Reluition, die zn den Naturalzinsen nicht selten vermerkt > Im Text S. 12 Nr. 25. Vgl. S.8 Nr. 17, wo in 0 77 soL, in H 2 tal. 30 den. angeführt werden; S. 42 Nr. 137 (4'/ä sol.=^js ü 15 S. 81 Nr. 324 p/j tal. weniger 15 .3) (0)=S'js sol.(H). Es braucht wohl nicht besonders bemerkt zu werden, daß preter subtractive und nicht additive Bedentung hat, wie Krones, Verfassung und Verwaltung der Steiermark, S. 359 n. 1 meinte. ® Vgl. unter anderem S. 6 Nr. 11; S. 9 Nr. 17; S. 157 Nr. 216; S. 160 Nr. 256; S. 161 Nr. 292; S. 258 Nr. 10; S. 260 Nr.19; S. 271 Nr. 146; S. 272 Nr. 147; S. 278 Nr.239; S. 284 Nr. 317; S.287 Nr. 357; S. 290 Nr. 412; S. 295 Nr. 455 etc. ^ Deutsche Gesch. 1, 384. ^ Im Text S.8 Nr. 17; S. 27 Nr. 74; S. 169 Nr. 2 u. ff. ® Ebd. S. 261 Nr.29 ff. 'Ebd.S. 37 Nr. 119. ® Ebd.S. 46 Nr. 157. ® Gedruckt bei Zahn,Steierm. Geschichtshl.2,132, vgl. dazu Nagl,Bl.f. Lk. 26,327ff.

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