Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CXCV burger (Korneuburg),^ Kremser,^ Tullner,» St. Pöltner,^ Amstettner® und Ybbser Maß." Das hängt jedenfalls mit der Tatsache zusammen, daß die Verwaltung von Maß und Gewicht in dieser Zeit (13. Jahrhundert) schon vielfach an die Städte übergegangen war, wenn auch dem Landesfürsten das oberste Verfügungsrecht darüber zustand.' Die Städte und Märkte waren nicht nur Sitz des Handels im weitesten Sinne, hier erfolgde auch der Umsatz der Naturalprodukte des flachen Landes auf den regelmäßigen Märkten.® Hand in Hand damit dürfte sich frühzeitig also ein Geltungs bezirk des Stadtmaßes über die nächste ländliche Umgebung ausgebildet haben. So erklärt sich bereits ein großer Teil der hier auftretenden Maße. Sie sind vielfach nach der für den Markt vornehmlich in Betracht kommen den nächsten Stadt bestimmt." Allein es kommen doch auch Fälle vor, wo dieses Prinzip durch brochen erscheint oder damit mindestens eine zureichende Erklärung nicht gefunden werden kann. In der oberösterreichischen ßiedmark (Machland) wird Kremser Maß verwendet" und im Amte Hall südlich der Donau bei Erwähnung der Maße deren Kelation zum Neuburger, d. i. wohl Korneuburger Maß vermerkt." In ersterem Falle können, was auch sonst zu be achten sein wird,'® die besonderen Verhältnisse früherer Zugehörigkeit, be ziehungsweise Abhängigkeit eventuell noch nachgewirkt haben.'® Allein es ist auch möglich, da das Kremser Maß besonders für die Haferleistung gebraucht erscheint, während die anderen Abgaben ebenda in einem anderen 'Im Text S. 17 Nr. 39. 2 Ebd.S,49 Nr. 173; S. 60 Nr. 175; S. 75 Nr. 307. " Ebd.S. 50 Nr. 179; S.62 Nr. 246; S. 65 Nr. 257; S. 71 Nr.285; S. 74 Nr. 303. ^ Ebd. S.63 Nr.247; S. 64 Nr. 252. 253. 264; S. 65 Nr. 256; S. 68 Nr. 267; S. 70 Nr. 281. ® Ebd.S. 76 Nr. 308. ® Ebd.S. 56 Nr. 218. Ihr Verbältni.s kann nur die Lokalforscliung ermitteln. 'Vgl. dazu das Österr. Landesrecht (erweiterte Fassung) Schwind-Dopsch,AU.Nr.50 §. 47, sowie das Wiener Stadtrecht von 1221 und 1244 Tomaschek, GQ. 1, 13 und 29, und besonders jenes für Steyr 1287 Schwind-Dopsch, AU.Nr. 74. ® Vgl. die Bestimmung Herzog. Leopolds VI. über die Haferleistung (Marchfutter) des Klosters Göttweih vom Jahre 1212 FEA.II. 51, 91: statuimus ergo mensuram ad dimidium modium YpolUensis fori und weiter: avena autein dehita vel denarii pro avena solvendi ...secundum forum temporis Ulius... solvantur, 'Vgl. besonders die Verwendung von Korneuburger Maß bei Klein-Eetz S. 17 Nr.39; Wiener Maß bei Mödliug S. 70 Nr. 283; Amstettner Maß bei Eisenreiohdorna S. 76 Nr.308; Ybbser Maß bei Egging S.56 Nr. 218 u. a. m. "Im Text S. 49 Nr. 173, auch S. 40 Nr. 175. "Ebd. S. 181 Nr. 61. Bei Chelchdorf (S.63 Nr. 247) wird St.Pöltner Maß angeführt, obwohl man hier der Lage nach Tullner Maß erwarten könnte. Vgl S. 62 Nr. 246; es erklärt sich wohl aus dem UmStande, daß es sich hier um Leheiisgut von Passau handelte, für welches das Maß der demselben Bischof gehörigen Stadt (St. Pölten) besonders in Betracht kommen mochte. "Vgl. die Bemerkungen S. 49 Nr. 173 n.2 und S. 50 Nr. 175 u. 1. n*

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