CXCII Einleitung. ermöglicht wurde, wie er sonst kaum nachzuweisen sein dürfte. Daß bei dieser bevorzugten Stellung des österreichischen Landesherrn, namentlich in der Gerichtsverfassung, er auch frühzeitig zur Ausbildung einer ordent lichen Geldsteuer gelangte, ist nach allem, was wir über die Entstehung der direkten Steuern heute wissen, von vornherein anzunehmen. Es ist ihm ebenso auch leicht geworden, die Dorfgerichtsbarkeit in Dörfern an sich zu bringen, wo nicht ausschließlich landesfürstlicher Grundbesitz vorlag, und damit einen entscheidenden Einfluß auf die Dorfgenossenschaften zu erringen, welche vielfach mit der Auflösung der alten Pronhofsverfassung neu erstanden sind.
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