CLXXXVIII Einleitung. an Wiesen, Wald und Weide in sich, dann erscheint begreifüch, daß wir Weiden als Zinsobjekte gerade im Gebiete des Einzelbofsystems seltener finden, daß dieselben als Allmendebesitz bauptsäcblicb von Dörfern vor kommen. Auch das Wenige, was sieb aus Urkunden gelegentlich über diesen ermitteln läßt,i bezieht sich auf Dörfer. Die Abgaben von Weiden sind hier meist in Geld veranschlagt; einmal (bei St. Peter) kommen Käse vor mit einer ßeluitionsangabe in Geld. Eben hier, wo noch die Naturalleistung der Zinse vorherrscht, wird die Bestimmung der Weiden damit unmittelbar ersichtlich. Zum Schlüsse erübrigt noch, die in diesen Quellen erwähnten Indu strialien zu besprechen. An solchen kommen hauptsächlich die Mühlen in Betracht. Sie stellen nach diesen Urbaren eine bedeutende Einnahms quelle des Landesherrn dar. An den verschiedenen Flüssen und Bächen Nieder- und Oberösterreichs erscheint ein reicher Mühlenbetrieb etabliert, derart, daß neben zahlreichen Orten, wo je eine Mühle erwähnt wird,'' in Niederösterreich wiederholt noch eine Mehrzahl solcher an ein und dem selben Orte auftritt.® In einzelnen Fällen werden so acht (Stockerau)* bis zehn Mühlen (Aspern a. d. Donau)® verzeichnet. Die zu entrichtenden Zinse sind auch da ihrer Höhe nach verschieden, sei es, daß sie in Natura oder Geld geleistet wurden.® Auch diese Mühlen scheinen in der Eegel ohne nähere Zugehörigkeit zu den übrigen Gütern an dem betreffenden Orte das Objekt besonderer Zinsleihen gewesen zu sein. Sie werden gelegentlich auch abgesondert von den übrigen Gütern unter einer beson deren Eubrik zusammengefaßt.' Nur ein einziges Mal wird angeführt, daß eine Mühle Pertinenz der Benefizien an dem betreffenden Orte sei.® ^ Ein solcher ist aus den Urkunden OÖUB.2,276 (1155) und 3, 563(1251) sicher zu erschließen. Im ersteren Falle heißt es von einem predium, quod süiim est in villa, que vocatur Hüingen: quod comparavimus...cum omni iuslüia, quam habent eiusdem lad concives in areis, in pratis, in pascuis, in silvis et in conimodüatibus universis; im zweiten wird ein Hof (curtis) bei Sibenbach mit der Bedingung verliehen: ut, quicumque curlis eiusdem fuerit possessor, ille reliquis hominibus in honis...in supradicta villa Sibenbach sibi contigua et vicina residentibus inferre vini aliquam non pi'esumat^ nee eis ins ipsorum^ quod in carnpis, in silvis et pascuis ac in viis habere debent, non infringat vel niinuat. Vgl. auch PRÄ.II. 3, 418: ius.. in pascuis.. quorum terminus a silva,..usque... distenditur. ^ Vgl. für NiederSsterreich im Text S. 6 ff. Nr. 13. 15. 80. 51. 68. 85. 96. 102. 109. 132. 133. 134. 135. 140. 146. 147. 168. 167. 181. 185. 291. 324; S. 124 Nr. 37.-Für die Eiedmark: S. 98 fr. Nr. 55. 60. 66. 67. 73. 77, sowie S. 148 ff. Nr. 98. 99. 100. 104. 106. 119. 128. — Für die Hofmark Steyr: S. 172 ff. Nr. 11. 177. 178. 197. 199. 290. 361. 405. 577, sowie S. 260 ff. Nr.16. 17. 563. 714. 773. 782. 788. 789. 809. 842. ä Ebd.S. 33 Nr.103 (2); Nr. 116 (2); Nr.290 (3). ^ Ebd.S. 18 Nr. 42. ® Ebd. S.5 Nr. 9. ® Vgl. z. B.S.5 Nr.9 mit S. 7 Nr. 15; S. 29 Nr.83 mit S. 30 Nr. 85. 'Im Text S.72 Nr. 290—291, sowie S. 33 Nr. 102 n. 1. « Ebd.S. 30 Nr.85.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2