Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XX Einleitung. ganzen eine etwas bessere Abschrift darstellt, indem jene Fehler weniger häufig und auch von geringerem Belange sind. Besondere Aufmerksamkeit nun erheischen jene beiden Teile, deren große Übereinstimmung mit den in 0 überlieferten Urbaren schon zur Genüge festgestellt worden ist. Erben, der dies im einzelnen dargetan hat,i versuchte bereits auch, das Verhältnis von H zu 0 zu ergründen. Er erkannte, daß der unzweifelhafte Zusammenhang, auf welche jene weit gehende Übereinstimmung der beiden Texte hinweist, jedoch nicht im Sinne einer direkten Ableitung von H aus 0 erklärt werden könne, denn H weist nicht nur Abschnitte auf, die in 0 fehlen, es bietet auch in dem übereinstimmenden Teile mehrfach einen besseren und richtigeren Text als 0, wobei insbesonders jene früher schon besprochene irrige Einreihung zweier verschiedener Gutskomplexe von 0 vermieden erscheint. Als nächster Schluß ergab sieh Erben, daß beide Hss. auf eine gemeinsame Quelle zurückgehen dürften. Da nun, wie schon früher bekannt, H selbst sich auf Urbare aus der Zeit der Babenberger beruft, die heute nicht mehr erhalten sind, meinte Erben, aus dieser gleichen Vorlage nicht nur jene Übereinstimmung von 0 und Af, sondern auch die Differenzen erklären zu können, die sich in der Anordnung der einzelnen Ämter und Gutskomplexe bemerkbar machen. Bestand jene Vorlage, wie Urbare sonst häufig, aus einer Reihe von losen Blättern oder Rotein, so erkläre sich „auf ein fachste Weise", daß bei der zweimal zu verschiedenen Zeiten erfolgten Abschrift auch die „Ordnung der einzelnen Blätter in einem und im andern Falle nicht dieselbe war". Erben zögerte denn auch nicht, auf Grund dieser Annahme dann die Forderung aufzustellen, daß bei einer Edition des Textes dieser Quellen „beide Rationarien, gleichwie zwei Handschriften einer Quelle, gemeinsam zugrunde gelegt werden müssen".^ So bestechend auch diese Annahme sein mochte, sie erweist sich bei näherer Untersuchung als unrichtig. Schon die Art und Weise, wie jene Berufung in H selbst gehalten ist, hätte zur Vorsicht mahnen können. Es ist von Registern oder Büchern aus der Zeit der Herzoge Leopold und Friedrich die Rede.® Eine Mehrzahl also von Vorlagen, eventuell auch aus zwei verschiedenen Zeitabschnitten! Aber in H findet sich später auch noch ein weiterer ganz unzweideutiger Hinweis auf die Vorlage. Derselbe ist bis jetzt gänzlich unbemerkt geblieben. Gegen Schluß des zweiten, den österreichischen Grundbesitz betreifenden Teiles finden wir nämlich eine Eintragung mit dem Vermerk: alter über habet.^ Ein anderes Urbar buch also wird zitiert. Olfenbar lagen demnach bei der Abschrift von H zwei Bücher vor. Und diese waren, das entnehmen wir zugleich daraus. 1 A. a. O.S. 103. 2 A. a. O.S. 118. ® Hic nolantur proventus urhortvnx secunduin quod solvere consueverunt tempore diicum Liupoldi et Friderici, sicut in registris seu lihris veterihixs invenituv» Vgl. unten Text S. 1. ^ Vgl. unten Text S. 79 Nr.315.

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