CLXXX Einleitung. Allein der größere Teil des laudesflirstlichen Gutsbesitzes auch an Weinbergen war zur Bewirtschaftung an andere ausgetan (verpachtet), derart, daß der Landesfürst davon, als Herr derselben, nur einen Zins (ius montanum oder fergrecht) erhielt. Derselbe wurde entweder in Natura^ oder in Geld entrichtet.® Auch Burgrechtszinse von Weingärten werden einmal angeführt.® Sie stellen nur eine besondere Form der eben besprochenen Gruppe dar, indem es sich olfenbar um Weinberge handelt, die zu Burgrecht ausgetan waren. In einer oberösterreichischen Urkunde vom Jahre 1282 wird ius montanum direkt mit ius civile gleichgesetzt.^ Die Weinbergsleihe erscheint somit auch in diesen Gebieten weithin verbreitet gewesen zu sein, womit die Weinkultur selbst eine wichtige Förderung erfuhr.® Dem österreichischen Landesherrn flössen aber noch weitere Abgaben von dem Weinbergsgute zu. Einmal Weinzehnten (decima vini), die Lehensbesitz vom Passauer Diözesan und anderen geistlichen Stiften gewesen sind,® anderseits aber Weinbergfronden, beziehungsweise Weinfuhrabgaben (de vini vectione), Uber die bereits früher gehandelt worden ist. Neben dem Weinbau darf die Garten- und speziell Obstkultur nicht tibersehen werden; denn nicht selten werden in diesen Urbaren auch Gärten (ortus) schlechthin und besonders Obstgärten (fomeria) angeführt. Letztere treten besonders in Niederösterreich auf, während in den oberösterreichischen Gebieten nur von Gärten im allgemeinen die Rede ist.'' Bei Waidhofen a. d. Thaya,® im Amte Unter-Waltersdorf ® (Wienerbecken) und Eehberg,'" vor allem aber um Neulengbach"im Tullner Felde werden wiederholt Obstgärten verzeichnet. Da in einem Falle an demselben Orte ein magnum und minus fomerium unterschieden wird und die Erträgnisse anderseits mitunter sehr bedeutend sind — 30 «f/ werden einmal genannt — so dürfte diese Kultur, wenn auch ihrer Ausdehnung nach beschränkt, nicht ganz unbedeutend gewesen sein. Meist erscheint ein bestimmter Zins nur bei Gärten, nicht aber bei den Obstgärten verzeichnet. Da bei letzteren die Höhe des Ertrages abhängig gemacht wird von den Verkaufs 1 Ebd. S. 17 Nr. 39; S. 79 Nr. 283 n. 1; S. 71 Nr. 287; sowie S. 130 Nr.72 flf. Vgl. dazu die Urkunde von 1279 EEA.II. 51, 164. 2 Im Text S. 26 Nr. 73; S. 63 Nr. 248. 'Ebd.S. 24 Nr. 68. ■> OÖUB. 3, 552. ® Vgl. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. 3. 1, 340. ® Im Text S. 17 Nr. 39 n. 4; S. 75 Nr. 307 n. 1. Dazu das Verzeichnis solcher Zehnten aus der Zeit Ottokars von Böhmen, S. 133 Nr. 89 ff. ' Vgl. ebd. S. 260 Nr. 18; S. 295 Nr. 453; S. 330 Nr. 966. « Ebd. S. 33 Nr. 103. 8 Ebd. S. 14 Nr. 31. 18 Ebd. S. 25 Nr. 68. " Ebd. S. 67 Nr. 264; S. 72 Nr. 290; vgl. auch S. 84 Nr. 333.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2