Einleitung. OLXXIX bestimmtes Maß angegeben wird, geschieht es, wie auch in anderen Ur baren und Urkunden, nach Jochen' (hcgera). Überblickt man den gesamten Besitz des Landesherrn an Weingärten, so werden ähnlich wie bei den Meierhöfen verschiedene Gruppen dabei zu unterscheiden sein. Nicht selten finden wir nämlich bei der Verzeich nung von Weinbergen Bemerkungen wie: colitur de beneficio, oder de areis oder agris;^ anderseits aber: coluntur cim.. .. metretis frumenti oder cum . .. talentis.^ Einmal wird direkt von zwei Weinbergen vermerkt: ad quaruvi culturam datur 1 tal} In einem anderen Falle heißt es von neuen Weinbergen: que coluntur de agris et interdum adiuvantur cum denariis.^ Es handelt sich also in all' diesen Fällen um Überweisung bestimmter Einkünfte in Geld oder Natura zum Zwecke der Weinbergs kultur. Man wird annehmen dürfen, daß diese Gruppe von Weinbergen in Eigenwirtschaft des Landesherrn geführt wurde." In diesem Zusammen hange mag auch noch eine Besonderheit, der wir gelegentlich begegnen, ihre Erklärung finden. Bei Herzogenburg' wie auch bei zwei Orten des Amtes Lengbach (Weingarteln und Wolfsbach)® werden Abgaben „de iveinzurlgericht" angeführt. Da an jedem dieser Orte mehrere „iveinzurlgericWauftreten und der Zins davon durchaus in Natnra (Wein) zu leisten ist, kann jedenfalls nicht an das Berggericht gedacht werden. Wahrscheinlich ist also „gericht" in der auch sonst häufig vorkommenden Bedeutung'' einer besonderen Ausstattung, des fimdus instructus, zu verstehen. Da nun in Göttweiher Urkunden solche weinzurlgericht wiederholt wie andere Zinslehen(beneßcia) zu Lehen gegeben werden, dürften darunter Weinlehen zu verstehen sein mit einer besonderen, den Zwecken der Weinkultur dien lichen Ausstattung. Es werden Lehen sein mit Weinzierlgerät, von denen aus, wie auch sonst vermerkt wird, die Kultur der Weinberge bestritten wurde." 'Ebd,S. 17 Nr. 39 (2'/2 iugera). ® Ebd.S. 71 Nr. 284; S. 73 Nr. 299. 3 Ebd. S. 17 Nr. 39; 8. 25 Nr.68 (ZT); 8.71 Nr. 284. " Ebd.8.65 Nr. 258. s Ebd.8. 71 Nr. 288. ® Bei der 8ummierung der Abgaben am 8chlusse des Amtes Kreuzenstein wird unterschieden zwischen den fixen Weinabgaben und jenen von den Weingärten „(lue coluntur^. 8. 18 Nr. 41. Vgl. auch 8. 71 Nr. 284 und 8. 77 Nr. 311, wo eine beiläufige Ab schätzung des möglichen Erträgnisses vermerkt wird. 'Im Text 8. 65 Nr. 257 (2). 8 Ebd.8. 71 Nr. 285 (3). 286 (6). " Vgl. z. B.OÖUB.3, 141 (1247); paugriht, sowie Achleuthner, Das älteste Urbarium von Kremsmünster, Einl. p. XXVIII n. 3. "Vgl. FRA.II. 51, 319 Nr. 337; 672 Nr. 753. Vgl. im Passauer Urbar vom Anfang des 14. Jahrhunderts Notizbl. 3, 41: laneo qui dicitur weinz^ierliehen tenetur colere vineam eccleaie. Dazu auch das ältere Passauer Urbar (s. 13) MB.28'', 185=476: üe)ii ibidem 5 beneficia, que dicunlur loemzurlgeriht.
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