CLXIV Einleitung. solche Verpflichtungen nach diesen Urbaren weder durchgehends bestanden, noch auch hestimmte Frondienste etwa gleichmäßig wiederkehen. Es gibt ganze Ämter, in denen überhaupt keine Frondienste (oder ein entspre chendes Entgelt dafür) verzeichnet sind; es treten anderseits in einzelnen Ämtern die einen, in anderen wieder davon verschiedene Verpflichtungen solcher Art auf. Wir finden Frondienste oder eine Geldablösung dafür in Niederösterreich hauptsächlich bei dem Raabser Gut,^ vereinzelt auch im Amte Laa,® ferner im Amte Frankenfels ® und St. Peter i. d. Au,^ sowie endlich bei Ennsbach und Karlsbach.^ In der Eiedmark kommen sie nur ganz ausnahmsweise vor, sofern wir die Eeistellung einer Anzahl von Holz fällern (Waldfronden)® hieher ziehen können. Ganz regelmäßig aber er scheinen sie in den meisten Ämtern der Hofmark Steyr.' Jedoch ist zu bemerken, daß die persönliche Verrichtung nirgends mehr aufrecht erhalten ist. Diese Fronden lasten bereits durchaus auf dem Gute selbst, so zwar, daß dessen Inhaber eventuell nur zur Beistellung der Arbeitskräfte verpflichtet ist. So werden neben den schon erwähnten Holzfällern in der Eiedmark Mahder (tonsores) und Schnitter (incisores) im Amte Frankenfels angeführt,® bei Ennsbach und Karlsbach 30 Ernte arbeiter (messores) Allein auch diese Form tritt nur mehr selten auf. Meist sind die Frondienste schon in Geld abgelöst. So werden die Ackerpfenninge im Amte Laa^ als Entgelt für Ackerdienste, die Werchpfenninge im Amte St. Peter i. d. Au^ — wohl identisch mit den sonst bezeugten werchartpfenningen ® — als Ablösung der Handrobot überhaupt zu betrach ten sein. Am häufigsten, ja überall dort, wo Frondienste oder deren Ablösung erwähnt werden, finden wir Abgaben pro vini vectione oder pro winfur.^ Offenbar sind damit auch die luin- oder weinpheninge gleichbedeutend, welche in der Hofmark Steyr ziemlich regelmäßig vorkommen;" denn bei einer Ortschaft des Amtes Ternberg, wo sie nicht wie sonst im einzelnen angeführt werden, erscheint am Schlüsse ein Gesamtbetrag angegeben pro vini vectione.''-^ Diese Abgabe kann eben da auffallend erscheinen, weil nirgends in der Hofmark Steyr Weinberge erwähnt werden. Auf den 1 Im Text S. 39 Nr. 129 ff. » Ebd.S.21 Nr.52 (H). 3 Ebd.S. 240 Nr.3ff. ^ Ebd.S. 78 Nr. 314. s Ebd. S. 227 Nr.609. ® Ebd. S. 165 Nr. 328: de qualibet curte duos viros pro succidendis lignia. 'Ebd.S. 169 ff., sowie S. 260 ff. ® Vgl. Acbleuthner, Das älteste Urbarium von Kremsmünster, Einl., p. XL. ® Vgl.im Text S. 39 ff.(Raabser Gut); S. 78(Amt St. Peter i. d. Au); S. 242ff.(Amt Frankenfels); S. 170 Nr.3 ff. und S. 260 ff. (Hofmark Steyr). 1° Im Text S. 170 Nr.3ff. und S.260 Nr. 20ff. "Ebd. S. 170 Nr. 2.
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