Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CLXII Einleitung. zeitigen Passauer Aufzeichnung ausdrücklich betont.^ Allein schon eben diese Stelle läßt die Annahme zu, daß derselbe auch aus dem Titel der Vogtei in Anspruch genommen wurde. Andere urkundliche Belege^ zählen unter den Berechtigungen des Vogtes auch die pernoctationes, ja Nacht seide selbst ä direkt mit auf. Nachtseideabgaben werden in diesen Ur baren nur sehr selten erwähnt (an drei Stellen).* Da sie nun mindestens an einer dieser Stellen zusammen mit der Vogteiabgabe angeführt wird,'' darf man Yielleicht annehmen, daß sie hier aus diesem Titel gefordert wurde. Sie ist hier wie das Vogtrecht selbst eine Haferleistung. In dem zweiten Falle besteht sie in einem Dienst von Hühnern und Brotlaiben,'' im dritten aber in Geld,' so daß hier bereits eine Ablösung des ursprüng lichen Naturaldienstes statthatte. Ein besonderer Zins erscheint gelegentlich auch von den acquisitiones advocatiae verzeichnet. Unter diesem als Geldabgabe auftretenden Zins wird man Rechte des Vogtes von neuen Erwerbungen innerhalb des Vogteigebietes zu verstehen haben, wie auch in Urkunden derselben Zeit gelegentlich des näheren ausgeführt wird." Zum Schlüsse sind hier noch drei Arten von Abgaben zu erwähnen, die gleichfalls als grundherrliche Zinse aufzufassen sind. Erstens die so genannten „Fleischpfenninge". Werunsky'® hat dieselben allerdings als öffentlich-rechtliche Abgabe bezeichnet, welche „an die Stelle der Burg werksdienste sowie der zum Zwecke der Verpflegung geforderten Naturallieferungen" getreten sei, ebenso wie die Fischpfenninge. Von letzteren ist früher schon gesprochen worden; wir haben sie als einen grundherr lichen Zins erkannt. Fleischpfenninge nun werden in diesen Urbaren nicht selten verzeichnet,-" und zwar sowohl in Niederösterreich wie auch in der Riedmark. Sieht man näher zu, so ergibt sich, daß sie nur bei Meierhöfen (villicationes) sich finden. Nur einmal werden sie an einem Orte genannt,'^ wo kein Meierhof erwähnt ist. Allein dort ist nach der An- ^ Vgl. MB.29,224: nahtselde qitoad comitiam^ non quoad advocatiarnj qiiia pro eadem solmtur voühaber. 2 Siehe oben S. CLXI,Note 4. Vgl. auch OÖUB.6, 447 (1343). Vgl. auch FRA.II. 3, 505. 518. 522. 3 Vgl. Meiller, Bah.Reg. S. 151 Nr. 14 (1232). * Im Text S. 31 Nr. 88; S. 103 Nr. 95 und 96. ° Ebd.S. 103 Nr. 95; de advocatia, liberis et nahtselde 40 mod. chastnmt (sc. avene). « Ebd.S. 103 Nr.96. 'Ebd. S. 31 Nr.88. ä Ebd.S.34 Nr. 109 und S. 76 Nr. 309. ® Vgl. z. B. die Urkunde -von ca. 1250 über die Vogtrechte an Larabacher Gut OÖUB.3, 173: Insuper de omni acquisitione tercius dmarius mihi cedit. Österr. Reichs- und Rechtsgesch. 132. "Im Text S.5 Nr. 11 (IT); S. 7 Nr.15; S. 19 Nr.46; S. 20 Nr. 47; S. 101 Nr. 82. Ebd.S. 19 Nr.46.

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