XVIII Einleitung. selbst. Die einzelnen Eintragungen, zwischen welchen mindestens am An fang (bis f. 31') gewöhnlich ein leerer Zwischenraum gelassen wird, sind überdies durch Paragraphenzeichen in derselben Tinte getrennt. Nach Abschluß des zweiten Teiles setzt mit f. 190 eine andere (zweite) Hand ein, welche die Mautordnung Herzog Leopolds VI. für Stein ^ ab schrieb. Sie scheint sonst im ganzen(Größe und Deutlichkeit der Schrift)der ersten Hand ähnlich und ist gleichfalls noch ins 13. Jahrhundert zu setzen. Sodann folgt eine neue (dritte) Hand, von der bloß zwei Blätter (f. 194 und 195) beschrieben wurden. (Im Text S. 239—243.) Diese weist einen durchaus anderen Charakter auf, da sie, viel kleiner in der Form, insbesonders schon starke Kursivelemente verwendet. Wie schon Chmel be merkte,^ ist diese Schriftjünger,dem Anfang des 14.Jahrhunderts zuzuweisen. Nach zwei gänzlich leeren Blättern reiht sich (f. 198) eine Abschrift des sogenannten „Landhuches" ® an, die wiederum von der ersten Hand herrührt. Am Schlüsse aber treten noch zwei weitere Hände auf. Die eine (vierte Hand) schrieb vier Urkunden ab, und zwar eine K. Friedrichs I. 1179 (Stumpf, Eeichskanzler, Nr. 4284); eine solche Herzogs Friedrich von Böhmen 1185 (Emier, Reg. Boh. 1, 385); eine von Kaiser Heinrich VI. (Stumpf Nr. 4792), endlieh eine Bestätigung des Privilegium Minus von K. Friedrich II. (Böhmer-Ficker, Reg. 5, 1, Nr. 3482). Diese Hand ist ihrem Schriftcharakter nach der ersten wesentlich gleichzeitig und bekundet, auch etwas kleiner in der Form, mit den spitz auslaufenden Ober- und Unterlängen deutlich den Einfluß der Diplomschrift(Vorlage!)(f. 211—216'). Die andere (fünfte Hand) aber hat auf den letzten beiden Blättern den unten (S. 247) abgedruckten oberösterreichischen Urbartext (Nota inquisicionem factam joer ducem in Btiria) eingetragen. Diese Hand weist einen ähnlich jüngeren Charakter wie die dritte Hand auf, da auch sie bereits stark kursiv gehalten ist. Abgesehen von sonstigen Verschiedenheiten in der Schriftform ist diese Aufzeichnung jedoch auch mit anderer (blässerer) Tinte geschrieben wie jene der dritten Hand. Auch sie wird an den Be ginn des 14. Jahrhunderts zu setzen sein. Schon dieser Hs.-Befund deutet an, daß die von der dritten und fünften Hand herrührenden Eintragungen als spätere Nachträge anzu sehen sind. Da anderseits die der zweiten und vierten Hand angehörigen Abschriften ihrem Inhalte nach hier ebensowenig in Betracht kommen wie das von der ersten Hand eingetragene steirische Urbar und das „Land buch", so erübrigt lediglich, die auf den ersten 15 Quaternionen enthal tenen Urbaraufzeichnungen näher zu betrachten. Sie bekunden auch dem ^ Gedruckt bei Rauch, a. a. O.2, 106. ® A. a. O.S. 570. Er nahm einen Unterschied von 50 Jahren an. 'Gedruckt bei Lampel a. a. O.S. 706ff.
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