Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CLXI den Grundzins entrichtenden Güter dazu verpflichtet waren, es wird zu gleich verständlich, daß außer diesen noch andere Grundstücke hier ge nannt werden; denn einer Vogtsteuer unterlagen nicht nur die Kirchen lehen des Landesherrn, sondern auch der kirchliche Dominikalbesitz. Eine vollkommen konzise Analogie hierzu Meten die in diesen Urbaren gleich falls verzeichneten niederösterreichischen Güter desselben Bistums (Regens burg). Von diesen seinen Kirchenlehen bezog der Landesherr nicht nur Grundzins und Weisat, sondern auch Vogteiabgaben.^ Anderseits spricht auch die Veranlagung dieser Marchsteuer gegen die Gleichsetzung mit der ordentlichen direkten landesherrlichen Grund steuer; denn während diese sonst vielfach (auch nach Ausweis dieser Urbare) mit der Höhe der Grundzinse korrespondiert,^ trifft das hier nicht zu. Wir finden nämlich ganz bedeutende Unterschiede in der Höhe der Marchsteuer bei Orten, die denselben Grundzins entrichten.'' Es muß also für die höheren Sätze ein besonderer Belastungsgrund noch vorgelegen haben. Dies aber ist dann leicht möglich, falls der Inhaber des be treffenden landesfürstlichen Kirchenlehens daneben etwa noch anderes geist liches Gut besaß. Die äußere Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit im allgemeinen endlich für diese Annahme begründet die Beobachtung, daß sich Vogtsteuern in Geld um dieselbe Zeit in Oberösterreich auch urkundlich nachweisen lassen, und zwar gerade im Machlande;^ daß solche ferner auch in anderen Teilen Oberösterreichs, wo spezielle Angaben erhalten sind, eine ganz ähn liche Höhe aufweisen.® Anderseits aber liegen Beispiele aus den übrigen deutschen Territorien vor, wo die Vogtsteuer gleichfalls als Marksteuer besonders auftritt.® Diese Marksteuer kann unmöglich mit der ordent lichen direkten landesherrlichen Steuer, welche in Oberösterreich gewöhn lich „pausteuer" genannt wird, identisch sein, da sie sonst auch in dem anderen der beiden Ämter der Riedmark angeführt worden wäre. Es wäre kein Grund einzusehen, warum sie nur im Amte Zell vorkommen sollte. In diesem Zusammenhange soll gleich auch über die „Nachtselde"- Abgabe gehandelt werden. Allerdings ist dieser öffentlich-rechtliche Dienst, welcher der allgemeinen Beherbergungspflicht entsprach, mindestens ur sprünglich von anderer rechtlicher Natur. Das wird auch in einer gleich- 'Vgl. im Text S. 56 fif., besonders S. 59 Nr. 233, dazu S. 76 Nr. 310. 2 Siehe unten S. CLXVIII. ® Vgl. z. B.S. 152 Nr. 157, sowie S. 153 Nr. 159. 160. 178: S.158 Nr. 220. 243. 245. 248 mit S. 159 Nr. 246. 249. 250. 251: Nr. 158. 175. 176. 177. ^ Vgl. die Urkunde vom Jahre 1203(OÖÜB.2, 493), wo bei der Verzichtleistung Adelrams von Perg (im Machland!) auf die Vogtei über die Güter St. Florians als iusticiae advocatiae im einzelnen angeführt werden: placUa^ hannos et steuras et pj'aecipue ohlationes rusticorum et ^ernoctationes. ß OÖUB.4, 16 (10 ^ für die Hufe); 53. 102. 116. 117. 199 u. a. m. ® Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben 1, 1079 sowie 3, 182. östeiTeichisclie Urbare I. 1. 1

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