Einleitung. CLVII Für die Veranlagung gilt das frUlier beim Kleindienst bereits Ge sagte; auch da richtet sich die Höhe dieses Zinses nach dem großen Zins, ja es wird gelegentlich die Veranlagung nach Anzahl der Lehen direkt hervorgehoben.1 Manchmal ist die Weisatlieferung nicht direkt als solche bezeichnet; jedoch läßt sich dieselbe eben aus der Eigenart ihres Inhaltes erschließen. Als Merkmal tritt übrigens noch der Zinstermin hinzu, da die Weisat gewöhnlich an den drei großen Festen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) zu entrichten war.^ In einer gleichzeitigen Urkunde wird Weisat geradezu als der vulgäre Ausdruck für presentaciones festorum erklärt.® Der ursprüngliche Charakter dieser Abgabe als einer „Ehrung" findet sich noch in einem Vermerk dieser Urbare (bei Eappoltenkirchen) erhalten: JEt quando dominus erit in loco illo, dehet sihi ministrari gallina et anseres.^ An einer anderen Stelle (Amt Frankenfels) wird von den Kleindiensten als zenia (xenia) gesprochen.^ Überblickt man die Gesamtheit der Güter und Orte, wo dem öster reichischen Landesfürsten diese Abgabe zustand, so ergibt sich wenigstens für Niederösterreich die Tatsache, daß es durchaus geistliches Gut war. Auch in jenen Fällen, wo keine direkten urkundlichen Belege dafür nach zuweisen sind, deutet die gleichzeitige Erwähnung von Vogtei am selben Orte darauf hin.® So ist wohl auch zu erklären, daß weisod bereits in einer Urkunde vom Jahre 1298 gleichwertig mit „vogtrecht" gebraucht wird.' Nicht so einfach scheinen mir die Verhältnisse in den oberöster reichischen Gebieten zu liegen. Wohl lassen sich auch hier einzelne direkte Erwähnungen von Weisat, so jene im Amte Zell (Riedmark), in gleicher Weise erklären, da auch hier geistlicher Besitz anzunehmen ist;® allein es finden sich dort sowohl in der Riedmark® wie auch in der Hofmark Steyr" ganze Reihen von Orten, wo man doch wohl kaum überall an geistlicbes Gut wird denken können. Besonders die durchlaufende Erwähnung des Weisathafers in mehreren Ämtern der Hofmark Steyr, und zwar neben dem Kleindienst, kann da Schwierigkeiten bereiten. Allerdings ist urkund- 'Ebd. S. 5 Nr. 9: de qualihel beneficio... Vgl. auch S. 11 Nr. 2,5; S. 227 Nr. 609. 2 Ebd.S.8 Nr. 17; S.17 Nr.,39; S.27 Nr.74; S.63 Nr.249; jedoch kommen daneben auch andere Termine (Michaelis und Fasching) vor. 'OÖUB.3, 313 (126,3). ■« S. 68 Nr. 268. = S. 243 Nr. 25. " Im Text S. 5 Nr. 9; S. 16 Nr. 39; S. 34 Nr. 109—III, vgl. dazu bei Nr. 109 de advocatia trium villarum! bei den Welsatabgaben S. 56 Nr. 218 ff. handelte es sich zumeist um Regensburger Gut. ' FRÄ. II, 6, 211: Dogtrecht oder weisod. ^ Ebd. S. 108 Nr. 118, dazu S. 112 Nr. 149 Aura.; so auch im Amte Dietach S. 260 Nr. 16. ® Ebd. S. 90 Nr. 14 ff. " Ebd, S. 260 Nr. 16 und 20 ff.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2