Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CLVI Einleitung. Dienstes koiTcspondiert. Gelit man von einer etwa als Normalleistung' zu betrachtenden Höhe des großen Dienstes aus, so erseheint dann hei einer geringeren Höhe desselben auch der Kleindienst entsprechend niedriger, und zwar sowohl bei Natural-^ wie bei Geldleistung^ desselben. Er ist anderseits höher, falls der große Dienst Uber jenes Durehsehnittsmaß sieh erhebt.^ Auf diese Art der Veranlagung weist übrigens eine Bemerkung beim Amte Zell (Hofmark Steyr) direkt hin, da es am Schlüsse von den Zinsleuten zusammenfassend heißt: quilibet illorum solvit tot hausenph., quot modios.^ Diese enge Zusammengehörigkeit findet in diesen Urbaren dann insofern auch ihren typischen Ausdruck, als gelegentlieh nur der große Dienst verzeichnet wird mit dem Beisatze: cuvi sins attinenciisJ' Es erseheint also der Kleindienst hier geradezu als Zubehör des großen Dienstes, eine mit diesem regelmäßig verbundene Leistung. Eben diese nahe Verbindung mag es auch mit sieh gebracht haben, daß bei der Ab lösung in Geld nicht selten eine einheitliehe Summe für heide, den großen nnd kleinen Dienst, angegeben wird," so daß die ursprüngliche Unter scheidung gar nicht mehr hervortritt und verwischt erscheint. Vielfach werden nun in diesen Urbaren unter dem Begriff des Klein dienstes auch Abgaben subsumiert, die sonst besonders angeführt werden. "Wir gelangen damit zu dem Weisatzins. Ein solcher ist in diesen Ur baren bei den verschiedenen Ämtern in Nieder- und Oberösterreich zu verfolgen. Gewöhnlich wird er in Natura entrichtet und besteht alsdann in Eiern, Käse und Hühnern.' Einmal werden außerdem auch Gänse" oder Lämmerhäuche darunter mitverstanden." In der Riedmark erscheint Weisat direkt mit dem Kleindienst seinem gesamten Umfange nach gleich gesetzt, so daß hier darunter auch andere Abgaben, wie Schulter, Flachs, Hülsenfrüchte und Mohn zu verstehen sind." In einigen Ämtern der Hof mark Steyr kommt regelmäßig neben der Haferabgabe des großen Zinses auch eine geringere vor, die „weisethafer" genannt wird,^' und zwar neben dem Kleindienst. Eine Geldablösung des Weisatzinses ist vielfach zu be merken, in Niederösterreich" wie auch in Oberösterreich." 'Vgl. z. B.im Text S. 140 Nr. 11 und 15 (Hufe und Hof). Ebd.z. B. S. 202 Nr. 201. 210 und 211. 3 Ebd. S. 175 Nr. 27 und 28. " Ebd.S. 181 Nr.59. 6 Ebd. S. 172 Nr. 11 ff. « Ebd.S. 202 Nr. 208, vgl. auch S. 199 Nr. 154. 'Ebd.S. 16 Nr. 39 (77!). « S. 58 Nr. 228 ff. » Ebd.S. 12 Nr. 25 (77!). "Vgl.S.90 Nr.14 den Text von Hs.0und 77, dazu auch S.140 Nr.14 und S.144 Nr,45. "So im Amt Mühlbach S.260 ff.,Lausa S.267 ff., Mitterberg S.273,Ternberg S.279 u.a. Vgl.im Text S.8 Nr. 17; S. 34 Nr. 110; S. 35 Nr. III. 11 Ebd. S. 260 Nr. 16.

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