Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CLI nachweisen konnten/ die Möglichkeit geschaffen, Teile des früher zn einer Einheit verbundenen Gutes je nach Qualität nun besonders zu belasten (Bonitierung),^ so konnten auch die Verschiedenheiten der einzelnen In habern eventuell (je nach den Umständen und Besitzrechte) gewährten Pachtbedingungen® dazu mitgewirkt haben. In gewissem Sinne können auch die besonderen Zinse von Überlandäckern, Wiesen und Gärten hieher gerechnet werden,'' insoferne sie nämlich von Gütern erhoben wurden, die ursprünglich Pertinenzen der alten Hufen darstellten und erst nach Ausscheidung aus der früheren Güterordnung, sowie den damit verbundenen gemeinen Nutzungsrechten (Allmende) einer besonderen Bestimmung zugeführt wurden. Was nun die Höhe und den materiellen Inhalt dieser Grund zinse betrifft, so ist früher schon bei anderer Gelegenheit erwähnt worden,'' daß hiebei eine große Verschiedenheit zu konstatieren ist. Das gilt gleichmäßig für alle Besitzkategorien. Sowohl die Höfe als Lehen und Hofstätten ent richten nach Ausweis dieser Urbare keinen durchwegs gleich bleibenden und etwa nur ihrer verschiedenen Anzahl entsprechend vervielfachten Normalzins, derselbe ist vielmehr seiner Höhe nach ungleich, und zwar eventuell sogar an demselben Orte. Jedoch ist festzuhalten, daß doch dort, wo eine größere Anzahl gleicher Wirtschaftseinheiten an einem Orte vor handen ist, gewöhnlich eine bestimmte Zinsgröße erwähnt wird, die wo nicht alle, so die meisten gleichmäßig zu entrichten haben." Werden da neben noch einzelne Zinsgtiter derselben Besitzkategorie mit einer davon verschiedenen Leistung angeführt, so wird man hier an besondere Ver hältnisse zu denken haben. In der Regel dürfte der Größenunterschied der betreffenden Güter den Erklärungsgrund hiefür bilden, da einzelne 'Vgl. oben S. CXXI. ® Daß eine solche Bonitierung bereits Ende des 13. Jahrhunderts vorkam, beweisen andere Urbare, die weniger karg an Spezialangaben und Erläuterungen sind. So werden im Zwettler Urbar nicht nur wiederholt Zinsnachlässe und Minderungen ex sterilüate terre oder wegen Verödung vermerkt(PEA.Nr. 3, 507. 523. u. a.), sondern auch an einer Stelle besonders angeführt, daß wegen der Häufigkeit solcher Nachlaßgesuche die Zinse auf eine bestimmte Höhe fixiert worden seien (a. a. O. S. 523). Endlich erscheint an einem dritten Orte, wo eben wieder die Fixierung der Zinshöhe als das allgemein Erstrebenswerte hin gestellt wird, die Bonität des Bodens propter multiplicationem fimi, sine cuius pinguedine siligo ibidem solet nullatenus provenire hervorgehoben und die Größe der möglichen Aussaat eben danach bestimmt (si defectus fimi non impediret) a. a. 0. S. 550. ^ Solche waren gewöhnlich bei Verleihung auf Lebenszeit (iure precario) geboten, um eventuell die Rechte des Grundherrn für den Todfall des Beliehenen sicherzustellen. Vgl. z. B. OÖUB.4, 59 (1287). * So Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. 3. 1, 888. = Vgl. oben S. CVI. ® Vgl.im Text z. B.S.5 n. 11: In Lauhse 13 beneficia et dimidium; quodlibet solvil 3 mod. tritici.

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